Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Abrechnungstipp

    Wirtschaftlichkeitsreserven der Vitalitätsprüfung nach GOZ-Nr. 0070 ausnutzen

    von Dr. Michael Striebe, GOZ-Experte der ZA eG

    | Grundlage einer vollständigen Behandlungsdokumentation und damit auch Rechnungslegung ist die korrekte gebührenrechtliche Einordnung der zahnärztlichen Verrichtungen. In zahlreichen Praxen schlummern in diesem Bereich noch Wirtschaftlichkeitsreserven ‒ so z. B. bei der Vitalitätsprüfung eines oder mehrerer Zähne nach der GOZ-Nr. 0070. Das wird in diesem Beitrag anhand von 2 Beispielen demonstriert. |

     

    Freiraum bei der Methode der Vitalitätsprüfung

    Wie die Vitalitätsprüfung durchzuführen ist, schreibt die GOZ nicht vor ‒ ob thermisch, elektrisch, durch eine Probe-„Trepanation“ oder auch mit Luft aus einem Püster. Dieser Freiraum ermöglicht die beiden folgenden Berechnungsoptionen:

     

    Berechnungsoption 1 bei Neuversorgung eines Zahns

    Wird im Rahmen der Neuversorgung eines Zahns beim Entfernen des alten Restaurationsmaterials oder bei der Kavitätenpräparation eine Feststellung zur Vitalität der Pulpa getroffen, so erfüllt das den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 0070. Besonders deutlich wird die Selbstständigkeit und somit auch Berechnungsfähigkeit der Leistung für den Patienten, wenn er aufgefordert wird, sich zu melden, sobald er die Präparation des Zahns als unangenehm empfindet und die Behandlung dann ggf. erst nach einer Lokalanästhesie fortgesetzt wird.