· Fachbeitrag · ABRECHNUNGSTIPPS
Die BEMA-Abrechnungsbestimmungen richtig interpretieren und Honorar steigern
| Zu beinahe jeder BEMA-Gebührenposition sind mehr oder weniger umfangreiche Abrechnungsbestimmungen zu beachten. Sich intensiv damit zu befassen und die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen abrechnungstechnisch richtig zuzuordnen, kann zu einem höheren Honorar führen - ganz ohne „Tricks“. AAZ zeigt anhand von einigen ausgewählten Gebührenpositionen, wo es „Honorarpotenzial“ gibt und worauf dabei zu achten ist. |
Beratungsgebühr und Zuschlag für Notfalldienst
Nach den Abrechnungsbestimmungen des BEMA kann eine Leistung nach BEMA-Nr. Ä 1 als alleinige Leistung oder neben der ersten zahnärztlichen Leistung berechnet werden. Wenn in dem Behandlungsfall bereits eine Beratungs- oder Besuchsgebühr angesetzt worden ist, kann jedoch auch neben der ersten zahnärztlichen Leistung keine Beratungsgebühr abgerechnet werden.
Leistungen außerhalb der Sprechstunde
Der Zuschlag nach BEMA-Nr. 03 kann für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen (auch eingeteilter zahnärztlicher Notfalldienst) abgerechnet werden.
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