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  • · Kassenabrechnung

    Provisorischer Verschluss nach BEMA-Nr. 11 (pV): So rechnen Sie korrekt ab

    Bild: ©lenetsnikolai - stock.adobe.com

    von Yvonne Lindner, ZMV, Referentin, Fachgutachterin, Hundhaupten, dentalcheck-thueringen.de

    | Kaum eine Abrechnungsziffer weist so viele Abrechnungsfehler auf wie der provisorische Verschluss nach BEMA-Nr. 11 (pV). Die Abrechnungsbestimmungen dieser Gebührenposition sind klar nach BEMA-Z-Kommentierung definiert und werden in diesem Beitrag transparent dargelegt, mit ergänzenden Berechnungsbeispielen. |

    Indikationsspektrum der BEMA-Nr. 11

    Die BEMA-Nr. 11 ist nicht allein eine notfallmäßige Leistung, sondern weist ein breites Anwendungsspektrum auf.

     

    • In diesen Fällen ist die BEMA-Nr. 11 berechnungsfähig (Beispiele)
    • Behandlungsabbruch in der Kinderbehandlung (z. B. wegen ungenügender Compliance/behandlungsunwilliger Kinder)
    • Patienten auf der Durchreise/in der Vertretung, wenn ein Patient von vornherein nur eine provisorische Versorgung wünscht, da er sich für die definitive Versorgung zu seinem Hauszahnarzt begeben möchte
    • Im Bereitschaftsdienst/im Notdienst, wenn ein Patient unangemeldet erscheint und die erforderliche Zeit zur definitiven Versorgung nicht zur Verfügung steht
    • Wenn ein Patient eine andere weitergehende Behandlung in dieser Sitzung verweigert (z. B. Extraktion), auf die er sich nicht eingestellt hatte und die in einer späteren Sitzung durchgeführt werden soll