· Fachbeitrag · Abrechnungstipps
Die BEMA-Abrechnungsbestimmungen richtig interpretieren und Honorar steigern (Teil 3)
| Sich intensiv mit BEMA-Abrechnungsbestimmungen zu befassen und die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen abrechnungstechnisch richtig zuzuordnen, kann zu einem höheren Honorar führen - ganz ohne „Tricks“. AAZ zeigt dies anhand von weiteren ausgewählten Gebührenpositionen auf. |
Abgrenzung von N, Nbl1 und Nbl2 sowie XN
Die Leistungen „Nachbehandlung“, „Stillung einer übermäßigen Blutung“ und „Chirurgische Wundrevision“ sind wie folgt voneinander abzugrenzen:
- Eine Nachbehandlung ist nach einem chirurgischen Eingriff nach BEMA-Nr. 38 (N) abrechnungsfähig, wenn sie in einer besonderen Sitzung und nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer Extraktion oder Operation erforderlich sind.
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