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  • · Fachbeitrag · Abrechnungstipps

    Die richtige Abrechnung von Anästhesien

    | Anästhesien werden - auch wenn sie zum Beispiel im Zusammenhang mit prothetischen oder parodontalchirurgischen Leistungen erbracht werden - stets im Rahmen der Quartalsabrechnung KCH an die KZV übermittelt. Das Abrechnungsmodul wirft hierbei unter Umständen Feststellungen aus, die es richtig einzuordnen gilt, wenn Infiltrationsanästhesie und Leitungsanästhesie mehrfach oder nebeneinander abgerechnet werden sollen. |

     

    Nebeneinanderabrechnung von L1 und I

    Die Abrechnungsbestimmung Nr. 3 zur BEMA-Nr. 41 (L1) „Leitungsanästhesie, intraoral“ besagt, dass bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen die Nr. 41 und die Nr. 40 (gemeint ist nebeneinander) abgerechnet werden können, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann. Der Feststellungscode Nr. 002 (bei KCH) zur Nr. 40 (I) besagt: „am selben Zahn in derselben Sitzung neben 41a (L1) nur im Zusammenhang mit einer größeren chirurgischen Leistung abrechenbar“. Das ist nicht ganz korrekt, wenn man die obige Abrechnungsbestimmung zur L1 beachtet. Die Formulierung „größerer chirurgischer Eingriff“ ist nur dann maßgeblich, wenn ausnahmsweise die Nr. 41a (L1) im Oberkiefer zur Abrechnung kommen soll. Somit kommt die Kombination von L1 und I bei jedem chirurgischen oder parodontal-chirurgischen Eingriff infrage.

     

    PRAXISHINWEIS | Rechnen Sie die Nrn. 40 (I) und 41a (L1) nebeneinander ab, wenn es sich um einen chirurgischen oder PAR-chirurgischen Eingriff handelt und nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann. Teilen Sie im Feld „KZV intern“ Ihrer KZV mit, worin die Ausnahme begründet ist („Anästhesietiefe“ oder „Anostomosen“).

     

    Zweimalige Abrechnung der I oder L1

    Die Abrechnungsbestimmung Nr. 3 zur BEMA-Nr. 40 (I) „Infiltrationsanästhesie“ besagt, dass bei lang dauernden Eingriffen die Nr. 40 ein zweites Mal abrechnungsfähig ist. Die gleiche Formulierung findet sich in der Abrechnungsbestimmung Nr. 4 zur BEMA-Nr. 41a (L1) „Leitungsanästhesie“. Der Feststellungscode Nr. 004 (bei KCH) zur Nr. 40 (I) besagt: „am selben Zahn in derselben Sitzung nur bei einem lang dauernden Eingriff ein zweites Mal abrechenbar (siehe Begründung der Praxis)“. Was „lang dauernd“ bedeutet, ist zeitmäßig nicht festgeschrieben, sondern richtet sich nach dem Erfahrungswert des Zahnarztes bei anderen Patienten mit gleichem Eingriff. Wichtig ist, dass die Wirkung der ersten Anästhesie eingetreten ist und nunmehr nachlässt.

     

    PRAXISHINWEIS | Rechnen Sie die Nr. 40 (I) oder die Nr. 41a (L1) ein zweites Mal ab, wenn es sich um einen „lang dauernden“ Eingriff handelte. Teilen Sie das im Feld „KZV intern“ Ihrer KZV kurz mit (zum Beispiel „lD“). Die Abrechnung von L1 und I nebeneinander und dann noch einmal als Wiederholungsanästhesie bei nachlassender Wirkung ist ebenfalls vorstellbar. Das sollte aber gut dokumentiert werden!

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 9 | ID 42753237