· Fachbeitrag · Abrechnungswissen
Abrechnung in der Kinder- und Jugendzahnheilkunde (Teil 2): Kennen Sie alle Details?
| Mit diesem Beitrag setzen wir die Reihe zu leistungsrechtlichen und abrechnungstechnischen Besonderheiten bei der Kinderbehandlung fort. Nach rechtlichen Hinweisen sowie Informationen zu Früherkennungsuntersuchungen und Individualprophylaxe geht es in dieser Ausgabe um weitere Leistungsbereiche. |
Schmerzvermeidung und Schmerzbehandlung
Die im BEMA beschriebenen Leistungen zur Lokalanästhesie stehen auch bei Kindern und Jugendlichen zur Verfügung. Das gilt sowohl für die Infiltrationsanästhesie (BEMA-Nr. 40) als auch für die intraorale Leitungsanästhesie (BEMA-Nr. 41a). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch bei dieser Patientengruppe die Oberflächenanästhesie oder beispielsweise nadelfreie Injektionen („Injex“, „The Wand“ oder ähnliche) außervertragliche Leistungen sind, die nach GOZ berechnet werden müssen. Die Oberflächenanästhesie erfüllt den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 0080, die nadelfreien Verfahren werden analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet.
1. Narkosebehandlung
Für die Behandlung in Narkose gelten besondere Einschränkungen. Diese sind nicht so rigoros wie bei Erwachsenen, aber auch bei Kindern gibt es Einiges zu beachten. Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gehört eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung nur dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.
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