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  • · Fachbeitrag · Adhäsive Befestigungen

    Konträre Auffassungen zur Abrechnung der Nr. 2197 neben Kompositfüllungen - was tun?

    | Ist die adhäsive Befestigung nach GOZ-Nr. 2197 neben Kompositrestaurationen nach den Nrn. 2060 ff. berechnungsfähig? Diese Frage beantwortet das Amtsgericht Bonn in seinem Urteil vom 28. Juli 2014 (Az. 116C148/13, siehe AAZ Nr. 09/2014, Seite 2 ) mit einem „Ja“. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hingegen bleibt auch in ihrem zum 1. Oktober 2014 aktualisierten Kommentar bei einem „Nein“, weist aber nunmehr explizit in ihren Kommentaren zu Kompositrestaurationen nach den Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 und 2197 auf die abweichende Auffassung des AG Bonn hin. Weitere Anpassungen gab es in dem Kommentar nicht. |

     

    Die Auffassung der BZÄK

    Nach Auffassung der BZÄK sind in Kompositrestaurationen nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 (Leistungslegenden siehe unten) jeweils die Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration mit der jeweiligen Gebühr abgegolten. In dem zusätzlichen Ansatz der adhäsiven Befestigung nach Nr. 2197 sieht die BZÄK eine unzulässige Doppelabrechnung, da diese Leistung in den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 enthalten sei. Mit der Nr. 2197 würde der intraoral erforderliche zahnärztliche Mehraufwand gegenüber einer konventionellen Klebung abgegolten.

     

    Die gegenläufige Auffassung des AG Bonn

    Anders hingegen das AG Bonn: Nach Auffassung des Gerichts umfasst die GOZ-Nr. 2197 zusätzliche Arbeitsschritte, wobei durch das Auftragen eines Primers und eines Haftvermittlers die Oberfläche des Zahnes so verändert wird, dass zusätzlich zu der mechanisch-physikalischen Technik eine chemische Verbindung des Füllmaterials mit dem Zahn erfolgt. Somit sei die Nr. 2197 im Sinne eines Zuschlags als selbstständige Leistung neben den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 gesondert berechnungsfähig.

     Würde zusätzlich - wie vom AG Bonn als zulässig beurteilt - die GOZ-Nr. 2197 (3,0 = 21,93 Euro) berechnet, würden sich Mehrkosten in Höhe von 83,07 Euro ergeben.