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  • · Fachbeitrag · Änderung der Festzuschuss-Richtlinie

    Neue Festzuschuss-Beträge zum 01.04.2018: Erhöhungen erfolgen nunmehr differenziert

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 01.03.2018 die Höhe der Festzuschüsse für Zahnersatz neu beschlossen. Jedoch gibt es nicht ‒ wie in den Jahren zuvor ‒ eine gleichmäßige Erhöhung über alle Befundnummern hinweg, sondern eine differenzierte Anpassung. Der Beschluss soll ab dem 01.04.2018 gelten; er war bei Redaktionsschluss (21.03.) aber noch nicht in Kraft. |

     

    Anpassung der Preise anhand von veränderten Abrechnungshäufigkeiten

    Der G-BA hatte bereits in seiner Sitzung am 17.11.2017 neue Festzuschuss-Preise beschlossen, die an die veränderten Abrechnungshäufigkeiten angepasst worden waren. Damit hat er erstmals seit Inkrafttreten der Festzuschuss-Richtlinie die zugrunde gelegten Frequenzen der einzelnen zahntechnischen und zahnärztlichen Leistungen sowie die Kosten der Verbrauchsmaterialien, die den Inhalt und Umfang der prothetischen Regelversorgung bilden, überprüft und angepasst. In den „Tragenden Gründen“ zu dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere bei einigen zahntechnischen Leistungen die Abrechnungshäufigkeiten gestiegen seien. Auch seien bei Prothesenzähnen gegenüber 2004 höhere Kosten in Rechnung gestellt worden.

     

    Anpassungen der Festzuschuss-Preise teilweise sehr unterschiedlich

    Mit dem aktuellen Beschluss vom 01.03.2018 wurden nunmehr noch die Festzuschusshöhen an die Verhandlungsergebnisse zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der Deutschen Zahntechniker-Innungen (VDZI) nach § 57 Abs. 2 SGB V angepasst (Zahntechnikpreise). Die Spannweite für die Erhöhungen ist erheblich ‒ sie reicht schon bei den unten ausgewählten Befunden von 1,74 bis 17,57 Prozent. Wie die Anpassungen bei dieser Auswahl von Befunden konkret ausfallen, zeigt die folgende Tabelle:

     

    • Alte und neue Festzuschüsse im Vergleich (Auszug)
    Befund-Nr.
    Preis ohne Bonus
    Erhöhung in Prozent

    Neu zum 01.04.2018

    Seit 01.01.2017

    1.1

    151,74 Euro

    142,22 Euro

    6,69 %

    1.3

    52,49 Euro

    51,33 Euro

    2,26 %

    2.1

    350,95 Euro

    336,50 Euro

    4,29 %

    3.1

    360,46 Euro

    340,08 Euro

    5,99 %

    3.2

    253,76 Euro

    248,81 Euro

    1,99 %

    4.1

    375,93 Euro

    335,44 Euro

    12,07 %

    5.1

    123,91 Euro

    105,39 Euro

    17,57 %

    6.0

    14,59 Euro

    14,08 Euro

    3,62 %

    6.3

    84,20 Euro

    78,34 Euro

    7,48 %

    6.8

    10,55 Euro

    10,37 Euro

    1,74 %

     

    Weiterführender Hinweis

    • Den Beschluss des G-BA vom 01.03.2018 mit allen Festzuschusshöhen finden Sie auf der Internetseite des G-BA bzw. unter iww.de/s477.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 2 | ID 45192063