· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Gericht erklärt KZV-Prüfungen für unwirksam
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, Kanzlei Dierks+Bohle Rechtsanwälte, www.db-law.de
| Am 31. August 2011 erklärte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine Honorarrückforderung gegen einen Allgemeinzahnarzt für unwirksam (Az: L 7 KA 53/08). Das Urteil mit den Konsequenzen für die Praxis stellen wir Ihnen in diesem Beitrag vor. |
Der Fall
Hintergrund des Rechtsstreits war eine Maßnahme des im Jahr 2001 von der Vertreterversammlung der KZV Berlin per Beschluss eingerichteten Beratungsausschusses für die kieferorthopädische Behandlung. Danach sollte der Beratungsausschuss im Auftrag und auf Anweisung des Vorstandes der KZV Berlin tätig werden und aus erfahrenen Zahnärzten für Kieferorthopädie bestehen. Das Ziel war die Schaffung eines wirksamen Instruments für qualitätsunterstützende Maßnahmen der Kfo-Behandlung. Als Maßnahme war ausschließlich eine Beratung vorgesehen. Anlass für die Einrichtung des Gremiums war möglicherweise eine scharfe Kritik der Krankenkassen an der im Vergleich zum Bundesdurchschnitt deutlich längeren Kfo-Behandlungsdauer.
Im Zeitraum 2001 bis 2011 wurden daraufhin insgesamt etwa 160 Beratungsverfahren durchgeführt. In etlichen Fällen hielt der Beratungsausschuss die Arbeiten dieser Zahnärzte für nicht richtliniengerecht und warf ihnen zudem Unwirtschaftlichkeit vor. Vielfach blieb es nicht bei einer Beratung: Im Zeitraum 2002 bis 2006 wurden mit 51 von 138 geprüften Zahnärzten schriftliche „Vergleiche“ abgeschlossen. Darin verpflichteten sich die Zahnärzte zu Honorarrückzahlungen im Umfang zwischen 325 und 150.000 Euro. Im Gegenzug wurden die vom Ausschuss mit mehr oder weniger Nachdruck in Aussicht gestellten „weiteren Maßnahmen“ nicht weiterverfolgt. Die Gesamtsumme der zurückgezahlten Honorare belief sich auf gut 750.000 Euro. Zusätzlich verpflichteten sich einige der Geprüften, die Kfo-Tätigkeit sofort aufzugeben.
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