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    LSG-Urteil zeigt: Rechtsweg gegen Wirtschaftlichkeitsprüfung bleibt beschwerlich

    Bild: ©Bacho Foto - stock.adobe.com

    von RA, FA für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Und wieder einmal unterliegt ein Zahnarzt im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahrens. Aus den Urteilsgründen des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg wird ersichtlich, worauf der Zahnarzt achten sollte, wenn er sich gerichtlich zu Wehr setzen möchte (Urteil vom 23.11.2021, Az. L 5 KA 3451/18). |

    Der Fall

    Gegen einen Zahnarzt wurde im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung für das Quartal 3/2014 eine Honorarkürzung i. H. v. 10.144,72 Euro festgesetzt. Die zugrunde liegenden Feststellungen hatten ergeben, dass der Zahnarzt bei 692 konservierend-chirurgischen Behandlungsfällen einen durchschnittlichen Fallwert von 144,08 Euro abgerechnet hatte, während der Fachgruppendurchschnitt bei 80,89 Euro lag. Hieraus ergab sich zugunsten des Zahnarztes eine Abweichung von 78 Prozent. Die Prüfungsstelle kürzte daraufhin das Honorar des Zahnarztes um 10.144,72 Euro für das streitgegenständliche Quartal und billigte ihm damit immer noch eine Überschreitung von knapp 60 Prozent im Vergleich zum Fachgruppendurchschnitt zu. Gegen die Honorarkürzung zog der betroffene Zahnarzt vor Gericht ‒ im Ergebnis ohne Erfolg.

    Die Entscheidung

    Das LSG bestätigte wie bereits die Vorinstanz die Rechtmäßigkeit der Honorarkürzung. Die Richter sahen weder aus formellen Gründen noch inhaltlich Bedenken. Dass der entscheidende Ausschuss bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in „Kammern“ untergliedert war, stelle lediglich ein die Geschäftsführung betreffendes organisatorisches Strukturelement dar und sei für die formelle Rechtmäßigkeit unbedenklich, solange die gesetzlich vorgeschriebene paritätische Besetzung aus Vertretern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen gewährleistet sei, so der entscheidende Senat.