· Fachbeitrag · BEMA-HKP
Rund um den BEMA-HKP (Teil 1): Was gilt bei Neuanfertigung, was bei Wiederherstellung von ZE?
von ZMV Birgit Sayn; Praxisschulung, Seminare und Coaching, Leverkusen
| Der Zahnarzt hat den Patienten vor Erstellung des Heil- und Kostenplanes (HKP) über den Befund und die Indikation für die Behandlung, mögliche Behandlungsalternativen, die voraussichtlichen Behandlungskosten und den voraussichtlichen Herstellungsort bzw. das Herstellungsland des Zahnersatzes zu informieren. In dieser Beitragsserie informieren wir Sie über zahlreiche Fakten rund um den Heil- und Kostenplan. |
Der HKP bei Neuanfertigung von Zahnersatz
Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist die Grundlage jeder Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen und stellt eine Urkunde dar. Vor Beginn einer prothetischen Behandlung wird der HKP vom Vertragszahnarzt ausgestellt. Er besteht aus zwei Teilen. In Teil 1 ist der HKP in einigen Feldern mit grüner Blindfarbe bedruckt. Diese Felder sind aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht maschinenlesbar. Teil 2 enthält keine Blindfarbe und kann individuell mit der EDV erstellt werden, wobei jedoch der Inhalt, der Aufbau und die Struktur nicht verändert werden dürfen. Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich in der Anlage 3 zum Bundesmantelvertrag für Zahnärzte (BMV-Z) und in der Anlage 4 zum Ersatzkassenvertrag für Zahnärzte (EKVZ).
Vor Beginn der Behandlung muss der HKP auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 SGB V (Leistungsansprüche bei gleich- und andersartigen Versorgungen) mit Teil 2 der Krankenkasse zur Prüfung, Bewilligung und Festsetzung des Kassenzuschusses zugestellt werden. Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen.
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