· Fachbeitrag · BEMA-HKP
Rund um den BEMA-HKP (Teil 3): Details zu Wiederherstellungen und Genehmigungsfristen
von ZMV Birgit Sayn; Praxisschulung, Seminare und Coaching, Leverkusen
| Der Zahnarzt hat den Patienten vor Erstellung des Heil- und Kostenplans (HKP) über den Befund und die Indikation für die Behandlung, mögliche Alternativen, die voraussichtlichen Behandlungskosten und den voraussichtlichen Herstellungsort des Zahnersatzes zu informieren. In Teil 3 dieser Beitragsserie informieren wir Sie über weitere Fakten rund um den HKP, insbesondere zu Wiederherstellungen und Genehmigungsfristen. |
Wiederherstellung ohne Anspruch auf Festzuschuss
Werden Leistungen im Rahmen einer Wiederherstellung erbracht, die nicht Bestandteil der GKV sind, kann kein gesetzlicher HKP ausgestellt werden.
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Die Verblendung der Krone auf Zahn 35 muss im Labor erneuert werden. Dafür sind zwei Leitungsanästhesien, die Entfernung der defekten Krone und die Eingliederung nach Wiederherstellung notwendig. Alle Leistungen sind nach der GOZ zu erbringen, da hier die Verblendung außerhalb der Verblendgrenze (ZE-Richtlinie Nr. 20) erneuert wird. Der Versicherte erhält weder einen Festzuschuss für die neue Verblendung noch für die Wiedereingliederung der Krone. |
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