· Fachbeitrag · BEMA-HKP
Rund um den BEMA-HKP (Teil 4): Details zu HKP-Genehmigungen in Sonderfällen
von ZMV Birgit Sayn; Praxisschulung, Seminare und Coaching, Leverkusen
| Der Zahnarzt muss im Zusammenhang mit der Erstellung von Heil- und Kostenplänen (HKP) viele Details beachten. In Teil 4 dieser Beitragsserie geht es um die Regelungen zur Genehmigung von HKPs in Sonderfällen wie Notfallbehandlungen oder Behandlungen im Ausland, bei Kostenerstattungspatienten und Basistarifversicherten sowie bei Behandlungsabbruch bzw. wenn der Patient seinen Zahnarzt wechselt. |
Akuter prothetischer Notfall
Besteht eine akute Behandlungsnotwendigkeit im Rahmen von genehmigungspflichtigem Zahnersatz und Zahnkronen in nicht aufschiebbaren Fällen, ist eine Vorabgenehmigung für den HKP über die Krankenkassen einzuholen. Nach telefonischer Rücksprache kann in Notsituationen der HKP per Fax oder als Scan übermittelt werden.
PRAXISHINWEIS | Sollte der Bonus in diesem Moment unklar sein, wird die Krankenkasse 0 Prozent vermerken. Eine Änderung des Bonus kann noch im Nachgang erfolgen. |
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