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  • · BMV-Z

    Kennzeichnungspflicht für Amalgamfüllungen ab 2021 ‒ so setzen Sie diese in der Abrechnung um

    Bild: ©bravissimos - stock.adobe.com

    | In der 21. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) hat die KZBV mit dem GKV-Spitzenverband festgelegt, dass ab dem 01.01.2021 die Kennzeichnung von Amalgamfüllungen im Rahmen der Abrechnung verpflichtend ist. Neben der Angabe der Füllungslage müssen künftig Amalgamfüllungen zusätzlich mit dem Buchstaben ,,A“ gekennzeichnet werden. Dieser Beitrag beleuchtet die vertraglichen Änderungen im BMV-Z näher und gibt ein Beispiel sowie Hinweise zur praktischen Umsetzung in der Abrechnung. |

    Hintergrund der Neuregelung

    Der „Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur schrittweisen Verringerung von Dentalamalgam“ aus dem Jahre 2019 nimmt auch auf das Minamata-Übereinkommen und die EU-Quecksilber-Verordnung Bezug. Er stellt fest, dass Dentalamalgam in der EU die häufigste Einsatzform von Quecksilber ist. Bezüglich des Stands der Füllungspraxis in Deutschland wird ausgeführt, dass die Anzahl der Füllungen seit 1991 kontinuierlich sinkt. Zu der Gesamtzahl der gefüllten Zähne liegen demnach statistisch nachverfolgbare Daten vor, jedoch zum Einsatz von Amalgam bzw. anderen Füllungsmaterialien nicht. Um dies zu ändern, werden nun die Amalgamfüllungen gesondert gekennzeichnet ‒ es geht also um rein statistische Zwecke.

    Die neuen Regelungstexte

    Der Text der Anlage 1 BMV-Z ändert sich wie folgt (die Neuerungen sind fett gekennzeichnet):