· BMV-Z
Vereinbarung zur Anschubfinanzierung für EBZ-Module getroffen ‒ das ist für Zahnärzte zu tun
| Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat per Rundschreiben vom 04.10.2022 über den aktuellen Stand des Unterschriftenverfahrens zur 38. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) informiert. Vereinbart werden soll die Mitfinanzierung der Erstausstattung der Vertragszahnarztpraxen mit den Modulen für die Teilnahme am elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ; AAZ-Sonderausgabe, Abruf-Nr. 48545081 ). Die Vereinbarung ist zwar noch nicht in Kraft, aber da die Zeit drängt, besteht vor allem für Zahnarztpraxen Informations- und Handlungsbedarf: Sie müssen Module bestellen, die Umstellung beauftragen und die Finanzierung beantragen. Was in der Vereinbarung steht, und was für Zahnarztpraxen zu tun ist, fasst AAZ zusammen. |
Finanzierungsvolumen: 25 Mio. Euro
Anlage 11b BMV-Z regelt, dass Kosten für die Implementierung des EBZ in die Praxis-IT als Erstausstattung übernommen werden. Insgesamt wird ein Betrag i. H. v. einmalig 25 Mio. Euro zur Verfügung gestellt, der nicht überschritten werden darf. Die Pauschalen werden einmalig abgegolten und beziehen sich im Einzelnen auf die Module KBR, KFO, PAR und ZE. Von diesem Betrag werden 24,7 Mio. Euro für aktuell zugelassene Zahnarztpraxen verwendet. Für neu zugelassene Zahnarztpraxen, die ab dem 01.01.2023 ihre Zulassung erhalten, wird ein Teilbetrag von 300.000 Euro zurückgehalten.
Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Zahnarztpraxen und Einrichtungen, die bis spätestens zum 31.12.2022 ihrer Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) die benötigten Module gemeldet haben und zu diesem Stichtag an der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich Versicherter teilnehmen. Die Pauschale wird nur gezahlt, wenn das verwendete Praxisverwaltungssystem das Eignungsfeststellungsverfahren der KZBV für die Nutzung der EBZ-Module durchlaufen hat.
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