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  • · Chirurgie

    BEMA-Nr. 62 (Alv) ‒ wann berechnungsfähig?

    Bild: ©okrasiuk - stock.adobe.com

    | FRAGE: Mich verwirren die Abrechnungsbestimmungen des BEMA zur Alveolotomie. Die Abrechnung wird zwar durch das Abrechnungsmodul kontrolliert ‒ ich möchte aber die Grundsätze verstehen.“ |

     

    Antwort: Die Resektion des Alveolarfortsatzes (Alveolotomie) wird nach der BEMA-Nr. 62 (Alv) berechnet. Die Alveolotomie ist eine von drei möglichen chirurgischen Maßnahmen vor einer prothetischen Versorgung zur Formung des Prothesenlagers (neben der XN und der KnR). Die Abrechnungsbestimmungen zur BEMA-Nr. 62 machen deren Abrechnung u. a. davon abhängig, ob die Alv in der Extraktionssitzung oder in einer Folgesitzung erbracht wird:

     

    • 1. Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer ist nach dieser Nummer abrechnungsfähig.