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    ÄndV zum BMV-Z zum 01.01.2022 schafft rechtssichere Grundlage für die Anwendung des EBZ

    Bild: ©mrmohock - stock.adobe.com

    | Die gesetzlich vorgeschriebene Umstellung auf ein elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) für zahnärztliche Leistungen findet Einzug in den Bundesmantelvertrag. Die 30. Änderungsvereinbarung (ÄndV) zum BMV-Z (online unter iww.de/s5895 ), die zum 01.01.2022 in Kraft getreten ist, schafft dafür die konkrete Grundlage. Die Änderungen sind sehr umfangreich und werden nicht nur die Zahnarztpraxen, sondern auch die KZVen und die Krankenkassen in den nächsten Monaten stark beschäftigen. Deshalb gibt AAZ in diesem Beitrag nur einen ersten groben Überblick. Zu den einzelnen Punkten wird es in der Folge ausführliche Beiträge geben. |

    Hintergrund

    Die Bundesmantelvertragspartner hatten bereits Ende 2019 eine entsprechende Grundsatzvereinbarung getroffen. Zum 01.01.2022 soll die Pilotphase mit ausgewählten Praxen beginnen; am 01.07.2022 startet die Einführungsphase für alle Vertragszahnärzte. Dazu muss allen Beteiligten eine bundesmantelvertraglich rechtssichere Grundlage zur Anwendung des EBZ zur Verfügung stehen. Diese Grundlage wird durch die ÄndV geschaffen.

    Wesentliche Inhalt der ÄndV

    Neben der Umsetzung der Regelungen zur elektronischen Patientenakte (ePA; Abruf-Nr. 47922706) und zur Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS; AAZ 12/2021, Seite 2 ff. und AAZ 01/2022, Seite 4 ff.) geht es hauptsächlich um die Vorgaben für eine papierlose Beantragung und Genehmigung der Leistungen aus den BEMA-Teilen 2 bis 5:

     

    • Im Paragrafenteil wird die Pflichtvorgabe aufgenommen, Anträge, Anzeigen und Mitteilungen grundsätzlich elektronisch an die Krankenkasse zu liefern.

     

    • In dem Zuge wird für den Bereich KFO die Wiederaufnahme einer abgebrochenen Behandlung möglich. Diese muss ggf. innerhalb von max. sechs Monaten nach Übermittlung der Abbruchmitteilung erfolgen, wenn das Behandlungsziel auf der Grundlage des ursprünglichen Behandlungsplans durch die Wiederaufnahme der Behandlung erreicht werden kann. Dazu ist wiederum eine Information an die Kasse erforderlich, ggf. nun auch elektronisch.

     

    • Über viele Anlagen hinweg wird geregelt, dass das herkömmliche Papierverfahren bei Antrag/Genehmigung eine Zeit lang parallel zum EBZ Bestand haben wird. Daher wird an allen Stellen, bei denen auf das Papierverfahren (Vordrucke) Bezug genommen wird, zusätzlich das Vorgehen im elektronischen Verfahren geregelt.

     

    • In Anlage 2 BMV-Z (Vereinbarung über die Versorgung mit Zahnersatz) wird für das elektronische Verfahren die Ausgabe von Patienteninformationen bei geplanter ZE-Versorgung und eines Formulars bei Direktabrechnung mit Versicherten geregelt. Die neuen Formulare werden als Vordruck 3c bis 3e in Anlage 14a ‒ Vordrucke ‒ vereinbart. Es wird formuliert, dass der Vertragszahnarzt den Patienten im elektronischen Verfahren in schriftlicher Form über die geplante Behandlung zu informieren hat. Dabei wird dem Vertragszahnarzt empfohlen, die Behandlung erst nach Unterschrift des Patienten unter der Patienteninformation bei der Krankenkasse zu beantragen.

     

    • In Anlage 8a BMV-Z (DTA-Vertrag) wird die Vorgabe aufgenommen, dass bei einer elektronischen Planerstellung ab dem 01.04.2022 die erzeugte Antragsnummer bei der Abrechnung anzugeben ist.

     

    • In der neuen Anlage 14c werden parallel zur Anlage 14a „eFormulare“ vorgegeben. Sie geben Layout und Struktur bei Ausdruck elektronisch gestellter Anträge vor und dienen dazu, elektronische Daten lesbar zu machen oder ausgedruckte Anträge z. B. an Gutachter, Patienten oder an Rechtsanwälte/Gerichte weiterzugeben. Auch im Falle von Störungen der Datenübertragung sollen diese Ausdrucke verwendet werden können. Damit diese Dokumente ein bundesweit einheitliches Aussehen erhalten, werden sog. Stylesheets entwickelt, also programmierte Vorlagen, mit deren Hilfe aus den Antragsdaten „lesbare“, sog. eFormulare erzeugt werden können.

     

    • Ergänzend dazu werden in der ebenfalls neuen Anlage 14d Ausfüllhinweise zu den eFormularen gegeben. Dort finden sich Hinweise zur Befüllung der Erfassungsmasken elektronischer Anträge für die BEMA Teile 2 bis 5.

     

    • In diesem Zusammenhang wird auf eine Besonderheit bei Zahnersatz im elektronischen Verfahren hingewiesen: Sämtliche Therapieschritte sind zeitgleich zu beantragen. Bei jedem Einzelantrag sind die Festzuschüsse anzugeben, die für den geplanten Therapieschritt angesetzt werden können. Anträge ohne Festzuschuss sind nicht zulässig.

       
    • Es gibt zudem neue bzw. geänderte Befund- und Therapiekürzel, insbesondere Vorgaben zu zulässigen Kürzelkombinationen. So sind nun z. B. folgende Befunde möglich: pkw, sbw, sew, t2w. Als Planungskürzel wird beispielsweise eingeführt: SKMO oder T2M bzw. T2V.

     

    • Aus der Änderung der Anlage 15 zum BMV-Z ergibt sich als Grundvoraussetzung für die Einführung des EBZ, dass ein Anschluss des Vertragszahnarztes und der Krankenkasse an die Telematikinfrastruktur (TI) und die Verwendung der kryptografischen Funktionen der TI-Plattform zum Verschlüsseln, Entschlüsseln und Signieren sowie die Verwendung der Fachanwendung KIM (Sichere Kommunikation im Medizinwesen) zum Einsatz kommt. Die Antragsdaten und Mitteilungsdaten werden mit dem öffentlichen Schlüssel der Krankenkasse verschlüsselt. Die elektronischen Antrags- und Mitteilungsdatensätze werden qualifiziert elektronisch mittels eHBA signiert.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 2 | ID 47923257