· Digitalisierung
Vergütung von TI-Anwendungen: drei neue Leistungen im BEMA zum 01.01.2022
| Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen hat zum 01.01.2022 drei neue Leistungen in den BEMA Teil 1 aufgenommen: die Nr. eMP für die Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans (eMP), die Nr. NFD für die Aktualisierung eines Notfalldatensatzes (NFD) und die Nr. ePA2 für die Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA). Der Beschluss setzt die gesetzlichen Aufträge gemäß § 87 Abs. 1 S. 13 und 15 Sozialgesetzbuch (SGB) V um. Diese sehen die Einführung von zu vergütenden Leistungen zur Aktualisierung von Datensätzen nach § 334 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5 SGB V (eMP, NFD) sowie nach § 346 Abs. 1 SGB V (ePA) vor. |
eMP ‒ Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans
Der eMP ist eine für den Versicherten freiwillige Anwendung der TI; die elektronische Gesundheitskarte (eGK) muss geeignet sein, das Verarbeiten von medizinischen Daten des eMP zu unterstützen. Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Nr. eMP in den BEMA ist der mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) eingeführte § 87 Abs. 1 S. 15 SGB V. Demnach ist im BEMA vorzusehen, dass eine Leistung im aktuellen Behandlungskontext zur Aktualisierung des eMP zusätzlich vergütet wird.
PRAXISTIPP | Für die grundsätzliche Entscheidung des Zahnarztes, ob eine Aktualisierung des eMP im Einzelfall sinnvoll ist, soll maßgebend berücksichtigt werden, inwieweit diese Aktualisierung auch für andere den Versicherten behandelnde Zahnärzte und Ärzte von Relevanz ist. Aktualisierung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Einträge vorgenommen, geändert, gelöscht oder relevante Datenfelder befüllt werden können. |
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