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  • · Dokumentation

    Erstbefüllung der (ePA): Bis zum Abschluss der Vergütungsverhandlungen Ordnungsnummer 646 weiter berechnungsfähig

    Bild: ©Volker Witt - stock.adobe.com

    | Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband verhandeln weiter auf Bundesebene über eine BEMA-Vergütung zur sektorenübergreifenden Erstbefüllung von Patientenakten (ePA; Beitrag in AAZ 02/2022, Seite 4 ). Bis zum Abschluss der Verhandlungen können Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte weiterhin die Ordnungsnummer 646, vergütet mit 10 Euro abrechnen. Das teilte die KZBV am 31.01.2022 per Rundschreiben mit. |

     

    In ihrem Schreiben informiert die KZBV über den aktuellen Stand der Verhandlungen auf Bundesebene. Die Aufgabe des Bewertungsausschusses sei es, die Vergütung für die Zukunft bilateral im jeweiligen Bewertungsmaßstab, also für den zahnärztlichen Bereich im BEMA, zu regeln und insoweit aus der vierseitigen Erstbefüllungsvereinbarung herauszulösen.

     

    MERKE | Für die Erstbefüllung der ePA war in Anlage 1 Bundesmantelvertrag ‒Zahnärzte (BMV-Z) die Ordnungsnummer 646 neu geschaffen worden. Für das Jahr 2021 hatte der Gesetzgeber eine Vergütung i. H. v. 10 Euro je Erstbefüllung festgelegt. Bis die Verhandlungen abgeschlossen sind und die vereinbarten Neuregelungen greifen, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 1 | ID 47990170