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  • · Fachbeitrag · E-Rezept

    Ist das Ausstellen von Papierrezepten nun auch im Ausnahmefall verboten?

    | FRAGE: „Seit Anfang des Jahres 2024 sind wir als Zahnarztpraxis ja verpflichtet, Antibiotika und andere verschreibungspflichtige Arzneimittel per E-Rezept zu verordnen. Nur im Notfall (z. B. bei technischen Problemen) darf ausnahmsweise ein Papierrezept verwendet werden. Eine Bekannte von mir, die in einer Apotheke arbeitet, hat nun behauptet, es sei verboten, Papierrezepte statt E-Rezepte auszutellen ‒ auch bei technischen Problemen. Wer von uns hat denn nun Recht?“ |

     

    Antwort: Seien Sie unbesorgt: Sie haben Recht. Zwar ist auch für Zahnarztpraxen das E-Rezept seit dem 01.01.2024 verbindlich. Aber in Ausnahmefällen (z. B. bei technischen Problemen, insbesondere bei Problemen mit der elektronischen Verbindung zum Datenspeicher) darf der Zahnarzt ein Papierrezept ausstellen (Erklärvideo der KZBV online unter iww.de/s11244 ). Anderlautende Informationen liegen auch uns nicht vor. Das Papierrezept als Ausnahme ist auch insofern plausibel, da es ja auch bei technischen Probleme einer Zahnarztpraxis möglich sein muss, ein Rezept sofort auszustellen. Wir empfehlen Ihnen allerdings, in solchen Fällen die jeweiligen Umstände in der Patientenakte zu dokumentieren. Nur so sind Sie für eventuelle Rückfragen der Kostenträger gewappnet.

     

    MERKE | Offenbar hat Ihre Bekannte eine Anweisung der Apothekenrechenzentren an den Deutschen Apothekerverband von Ende April 2024 missverstanden. Demnach sind Apotheken sind nicht dazu befugt, aus nicht abrechnungsfähigen E-Rezepten eigenständig Papierrezepte analog zu Muster-16-Rezepten zu generieren, sondern sie müssen sich an den ausstellenden Zahnarzt wenden. Ebenso ist es unzulässig, zusätzlich zu abrechnungsfähigen E-Rezepten identische Papierrezepte beim Apothekenrechenzentrum zur Abrechnung einzureichen.

     
    Quelle: ID 50092159