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  • · Fachbeitrag · Endodontie beim Kassenpatienten

    Richtlinien und außervertragliche Leistungen bei endodontischen Leistungen: Was ist zu beachten?

    | Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist die endodontische Behandlung häufig Gegenstand von Fragen. Dabei steht im Vordergrund, wann eine solche Wurzelbehandlung als Vertragsleistung über die Krankenversichertenkarte (KVK) abgerechnet werden kann und wann sie privat zu vereinbaren ist. In den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen finden sich unter dem Abschnitt B III eine ganze Reihe von Bestimmungen zur Wurzelkanalbehandlung bleibender Zähne. |

    Richtlinie B III Nr. 8

    In der konservierenden Behandlung hat die Erhaltung der vitalen Pulpa Vorrang. Ist ein Erhalt der vitalen Pulpa nicht möglich, kann eine Wurzelkanalbehandlung - unter Berücksichtigung der speziellen Richtlinien - durchgeführt werden. Die bis zur Entscheidung zur endodontischen Behandlung erbrachten Maßnahmen können abgerechnet werden. Eine nachvollziehbare Dokumentation ist ratsam.

    Richtlinie B III Nr. 9.1 a)

    Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind. Lassen sich bei einem Zahn nicht sämtliche Kanäle bis in unmittelbare Apexnähe aufbereiten und füllen, kann diese Leistung nicht zu Lasten der GKV abgerechnet und muss privat mit dem Patienten vereinbart werden. Auch Therapieversuche können nur auf der Grundlage einer Privatvereinbarung erfolgen.