· Fachbeitrag · Festzuschüsse
Festzuschuss-Richtlinie: Ergänzungen bei zahntechnischen Leistungen zu Befunden 6.5 und 6.5.1
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 15. Oktober 2015 beschlossen, die Festzuschuss-Richtlinie zu den Befunden 6.5 und 6.5.1 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 zu ändern. Konkret wurde bei den Befund-Nrn. 6.5 und 6.5.1 die Tabelle „B. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“ in der Spalte „Regelversorgung Zahntechnische Leistungen“ um drei zahntechnische Leistungen ergänzt. Die Höhe der zu gewährenden Festzuschüsse wird dadurch nicht beeinflusst. |
Die Ergänzungen zu den Befunden 6.5 und 6.5.1
Die Spalte „Regelversorgung Zahntechnische Leistungen“ enthält nunmehr jeweils nach „2120 Zuschlag einzelne Klammer“ folgende neue Angaben:
- „380-0 Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung“,
- „380-5 Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung - gebogene Auflage“ sowie
- „381-0 Sonstige gebogene Halte- und/oder Stützvorrichtung“.
Hintergrund für die Ergänzungen
Die BEL-II-Nr. 380-5 war bereits Anfang 2015 wieder in das BEL-II aufgenommen worden, weil eine eindeutige Identifizierung von gebogenen Auflagen bei den einfachen gebogenen Halte- und Stützvorrichtungen möglich sein sollte. Eine Unterscheidung zwischen gebogener Auflage und den übrigen einfachen gebogenen Halte- und Stützvorrichtungen war notwendig, weil der gebogenen Auflage im Gegensatz zu den übrigen gebogenen Halte- und Stützelementen eine BEMA-Position (die BEMA-Nr. 98f) zugeordnet ist, die auf diese Weise begründet werden kann. Die übrigen einfachen gebogenen Halte- und Stützvorrichtungen bleiben weiterhin in der BEL-II Nr. 380-0 zusammengefasst.
Mit der Aufnahme der BEL-II-Nr. 380-0 in die Regelversorgung bei den Befund-Nrn. 6.5 und 6.5.1 werden die seltenen Fälle abgebildet, in denen Erweiterungen mit gebogenen (und metallverbundenen) oder gegossenen Retentionen durchgeführt werden und zugleich gebogene Halte- und/oder Stützelemente verwendet werden. Zudem sind auch mehrarmige gebogene Halteelemente verwendbar - daher ist auch die Aufnahme der BEL-II Nr. 381-0 erfolgt. Die Aufnahme der BEL-II-Nr. 380-5 „Gebogene Auflage“ bei den Befund-Nrn. 6.5 und 6.5.1 ist erforderlich, weil der BEMA im Zusammenhang mit Erweiterungen von gegossenen Prothesen auch gebogene Auflagen zulässt.
FAZIT | Die Verwendung einer Auflage oder einer einfachen bzw. sonstigen gebogenen Halte- und Stützvorrichtung bei einer Erweiterung einer Modellgussprothese im gegossenen Metallbereich führt nun nicht mehr dazu, dass eine gleichartige Versorgung abzurechnen ist. Vielmehr ist die gesamte Maßnahme laut dem G-BA-Beschluss nach BEMA und BEL-II als Regelversorgung darstellbar. |