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  • · Füllungstherapie

    Sind im okklusalen Bereich ggf. zwei Füllungen berechnungsfähig?

    Bild: ©buyanskyy.com Buyanskyy Dmytro - adobe.stock.com

    | FRAGE: Ich habe Bedenken hinsichtlich meiner Abrechnung von Kompositfüllungen bei Approximalkaries. Wenn beispielsweise Zahn 25 sowohl mesial-okklusal (mo), als auch distal-okklusal (do) Karies hat und ich die Füllungen zur optimalen Kontaktpunktherstellung mithilfe eines Teilmatrizensystems lege, darf ich dann auch zwei Füllungen abrechnen (1 x mo und 1 x do)? |

     

    Antwort: Ja, Sie dürfen in Ihrem Behandlungsfall zwei zweiflächige Füllungen abrechnen. Voraussetzung ist u. a., dass Form und Funktion des Zahnes wiederhergestellt werden und dass eine Schmelz-Dentin-Brücke zwischen den Kavitäten besteht. Das gibt die Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vor (online unter iww.de/s6137 ).

     

    • G-BA-Behandlungsrichtlinie, Abschnitt III. Absatz 2 (Auszug)

    „Jeder kariöse Defekt an einem solchen Zahn soll behandelt werden. Dabei soll die gesunde natürliche Zahnhartsubstanz so weit wie möglich erhalten bleiben.“

     

    In Anwendung der aktuellen Präparations- und Füllmethoden sowie -materialien können je Fläche auch mehrere ortsgetrennte und überschneidungsfreie ein- oder zweiflächige Füllungen präpariert werden. Somit können zur Erhaltung von Zahnhartsubstanz ‒ und, um gesunde Zahnsubstanz nicht durch Präparation zu zerstören ‒ bei doppelseitigen Approximaldefekten an einem Zahn zwei zweiflächige Füllungen notwendig sein.

     

    Für die Dokumentation und Abrechnung mehrerer Füllungen an einem Zahn gelten folgende Vorgaben:

     

    • Wird am selben Zahn in derselben Sitzung mehr als eine Füllung an derselben Fläche gelegt, so muss dies ‒ entsprechend dem Abrechnungsmodul in der jetzigen Fassung ‒ im Textfeld „KZV-interne Mitteilung“ vermerkt werden, da ansonsten die zweite Füllung nicht abgerechnet werden kann. Mögliche Begründung hierfür wäre „minimalinvasive Therapie mit zwei ortsgetrennten Füllungen“.

     

    • Welches Hilfsmittel zur Formgebung der Füllung verwendet wird, ist für die Abrechnung unerheblich.

     

    • Nicht separat neben Kavitätenpräparation und plastischer Füllung nach BEMA-Nr. 13 abrechenbar, weil mit der Gebührenposition abgegolten sind
      • das ggf. erforderliche Anlegen einer Matrize oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung
      • die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie
      • die Okklusionskontrolle
    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 7 | ID 47989047