· Füllungstherapie
Sind im okklusalen Bereich ggf. zwei Füllungen berechnungsfähig?
| FRAGE: Ich habe Bedenken hinsichtlich meiner Abrechnung von Kompositfüllungen bei Approximalkaries. Wenn beispielsweise Zahn 25 sowohl mesial-okklusal (mo), als auch distal-okklusal (do) Karies hat und ich die Füllungen zur optimalen Kontaktpunktherstellung mithilfe eines Teilmatrizensystems lege, darf ich dann auch zwei Füllungen abrechnen (1 x mo und 1 x do)? |
Antwort: Ja, Sie dürfen in Ihrem Behandlungsfall zwei zweiflächige Füllungen abrechnen. Voraussetzung ist u. a., dass Form und Funktion des Zahnes wiederhergestellt werden und dass eine Schmelz-Dentin-Brücke zwischen den Kavitäten besteht. Das gibt die Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vor (online unter iww.de/s6137 ).
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„Jeder kariöse Defekt an einem solchen Zahn soll behandelt werden. Dabei soll die gesunde natürliche Zahnhartsubstanz so weit wie möglich erhalten bleiben.“ |
In Anwendung der aktuellen Präparations- und Füllmethoden sowie -materialien können je Fläche auch mehrere ortsgetrennte und überschneidungsfreie ein- oder zweiflächige Füllungen präpariert werden. Somit können zur Erhaltung von Zahnhartsubstanz ‒ und, um gesunde Zahnsubstanz nicht durch Präparation zu zerstören ‒ bei doppelseitigen Approximaldefekten an einem Zahn zwei zweiflächige Füllungen notwendig sein.
Für die Dokumentation und Abrechnung mehrerer Füllungen an einem Zahn gelten folgende Vorgaben:
- Wird am selben Zahn in derselben Sitzung mehr als eine Füllung an derselben Fläche gelegt, so muss dies ‒ entsprechend dem Abrechnungsmodul in der jetzigen Fassung ‒ im Textfeld „KZV-interne Mitteilung“ vermerkt werden, da ansonsten die zweite Füllung nicht abgerechnet werden kann. Mögliche Begründung hierfür wäre „minimalinvasive Therapie mit zwei ortsgetrennten Füllungen“.
- Welches Hilfsmittel zur Formgebung der Füllung verwendet wird, ist für die Abrechnung unerheblich.
- Nicht separat neben Kavitätenpräparation und plastischer Füllung nach BEMA-Nr. 13 abrechenbar, weil mit der Gebührenposition abgegolten sind
- das ggf. erforderliche Anlegen einer Matrize oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung
- die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie
- die Okklusionskontrolle