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  • · Fachbeitrag · Gebührenordnung

    Viele GOZ-Vergütungen liegen unter BEMA-Niveau - so steuern Sie gegen!

    | Die GOZ 2012 enthält Leistungen, deren Vergütung für einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand mit dem 2,3-fachen Gebührensatz unter dem Niveau des BEMA liegen. An der Bemessung des zahnärztlichen Honorars hat sich in den drei Jahren der Anwendung der GOZ 2012 jedoch wenig geändert: Das „Maß aller Dinge“ ist nach wie vor der Steigerungsfaktor 2,3. Es stellt sich die Frage: Was ist zu tun, um Honorare unterhalb des BEMA-Niveaus oder im Vergleich zur GOZ 1988 zu vermeiden? |

    Beispiele: Honorare unterhalb des BEMA-Niveaus vermeiden

    Ansatzpunkte dafür findet man bei der Berechnung privatzahnärztlicher Leistungen sowie von Mehrkosten wie zum Beispiel in der Füllungstherapie. Dazu folgen einige Beispiele. Den Vergleichsberechnungen der BEMA-Leistungen liegt der mit der TK in Baden-Württemberg vereinbarte Punktwert von 0,9628 Euro zugrunde. Die letzte Spalte „GOZ-Faktor“ weist aus, welcher Steigerungsfaktor benötigt würde, um das BEMA-Honorar zu erreichen.

     

    • Eingehende Untersuchung
    Leistung

    GOZ-Nr.

    GOZ

    (Faktor 1,0)

    GOZ

    (Faktor 2,3)

    BEMA-Nr.

    BEMA

    TK

    GOZ-Faktor

    Eingehende Untersuchung

    0010

    5,62 Euro

    12,94 Euro

    01

    17,33 Euro

    3,1

    Kieferorthopädische Untersuchung

    0010

    5,62 Euro

    12,94 Euro

    01k

    26,96 Euro

    4,8

    Früherkennungsuntersuchung

    0010

    5,62 Euro

    12,94 Euro

    FU

    24,07 Euro

    4,3

      Die lokale Fluoridierung ist mit einem Kassenpatienten privat vereinbarungsfähig, falls die in den Abrechnungsbestimmungen vorgegebenen Fristen (je Kalenderhalbjahr einmal, bei hohem Kariesrisiko zweimal) nicht eingehalten werden, weil zum Beispiel kürzere Intervalle für notwendig erachtet werden. Um das BEMA-Niveau zu erreichen, ist neben der privaten Kostenübernahmevereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ eine GOZ-Honorarvereinbarung zu treffen.      Bei mehrflächigen adhäsiv befestigten Aufbaufüllungen sollte in jedem Fall eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ getroffen werden, da bei Anwendung des 2,3-fachen Satzes im Rahmen einer Mehrkostenvereinbarung überhaupt kein Mehrhonorar erzielt und selbst beim 3,5-fachen Gebührensatz kein angemessenes Honorar erzielt würde.