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TSVG seit 11.05.2019 in Kraft ‒ die wichtigsten Änderungen für Zahnärzte
| Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist am 11.05.2019 in Kraft getreten. Es enthält auch Änderungen, die für niedergelassene Zahnärzte wichtig sind ‒ so u. a. bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie der Abrechnung. Die Neuerungen werden im Folgenden aufgeführt. |
Änderungen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Folgende beiden Änderungen führen zu einer leichten Entschärfung der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Zahnärzten:|
- Ausschlussfrist für Prüfungen von vier auf zwei Jahre verkürzt: Bisher konnten Vertragsärzte bis zu vier Jahre nach Ende der jeweiligen Quartalsabrechnung in eine Wirtschaftlichkeitsprüfung geraten. Diese vierjährige Ausschlussfrist wurde nun durch das TSVG auf zwei Jahre verkürzt.
- Zufälligkeitsprüfung wurde abgeschafft: Bislang waren Prüfungsstellen gesetzlich verpflichtet, je Quartal im Wege der Zufälligkeitsprüfung mindestens 2 Prozent der Zahnärzte einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu unterziehen. Diese Zufälligkeitsprüfung wurde nun abgeschafft. Sie wird durch eine Prüfung ersetzt, die auf einem begründeten Antrag der Kassen oder KZVen beruht. Die Einzelheiten zu dieser Prüfart (keine Prüfmethode) vereinbaren die Partner des Bundesmantelvertrags. Hierzu soll es Rahmenempfehlungen geben.
Punktwertdegression abgeschafft
Die Punktwertdegression für vertragszahnärztliche Leistungen wurde abgeschafft. Damit wird eine sei Jahren bestehende Kernforderung der KZBV und der KZVen erfüllt. Vom Wegfall der Honorarabschläge verspricht man sich, dass es für junge Zahnärzte wieder attraktiver wird, sich in ländlichen und strukturschwachen Gebieten niederzulassen.
Festzuschüsse werden erhöht
Die befundbezogenen Festzuschüsse (FZ) werden durch das TSVG zum 01.10.2020 von 50 auf 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung erhöht. Die Bonusregelung für Patienten, die mit ihrem Bonusheft eine regelmäßige Inanspruchnahme des Zahnarztes nachweisen, bleibt erhalten. Durch die Erhöhung des Festzuschusses erhöhen sich anteilig auch die jeweiligen Patientenboni auf 70 bzw. 75 Prozent (regelmäßiger Nachweis der zahnärztlichen Untersuchung nach fünf bzw. zehn Jahren).
Mehrkostenregelung bei KFO-Leistungen
Die Möglichkeit der Vereinbarung von Mehrkosten für KFO-Leistungen, die in vielen Bundesländern bereits aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den Kostenträgern möglich ist, wird durch das TSVG gesetzlich legitimiert. Spätestens bis Ende 2022 müssen die KZBV und der GKV-Spitzenverband nun einen Katalog von Leistungen erstellen, die als „Mehrleistungen“ vereinbart und abgerechnet werden können, und Formulare dafür entwickeln.