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  • · Fachbeitrag · Gesetzliche Unfallversicherung

    Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen- Abrechnung nach einem Arbeitsunfall

    | Jeder Zahnarzt kennt die Situation, dass Patienten infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls mit erheblichen Schäden an den Zähnen in der Praxis erscheinen. Bei Arbeitnehmern, Schülern, Studenten und Kindergartenkindern greift dann der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Die GUV ersetzt bei Arbeits- und Wegeunfällen die entstehenden Kosten - auch dann, wenn nur ein Hilfsmittel wie beispielsweise Brille, Hörgerät oder Zahnersatz beschädigt wird. Doch was muss der Zahnarzt für die Abrechnung in diesen Sonderfällen wissen? |

    Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls

    GUV-Versicherte haben Anspruch auf Heilbehandlung, die auch zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz umfasst. In den Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist festgelegt: Für die Bereitstellung von Zahnersatz gilt das zwischen den Spitzenverbänden der gesetzlichen Unfallversicherungsträger und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) geschlossene Abkommen in der jeweils geltenden Fassung (Unfallabkommen). Derzeit gilt die seit dem 1. Januar 2015 vereinbarte Fassung.

     

    Die prothetische Behandlung (Zahnersatz und Zahnkronen) von Unfallverletzten und Berufserkrankten und die damit unmittelbar zusammenhängenden Leistungen sind vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung zu gewähren. Mit der Einführung der Festzuschüsse beim Zahnersatz hat sich das vertraglich vereinbarte Verfahren der Abrechnung von Zahnersatz mit den Unfallversicherungsträgern nicht verändert. Insoweit werden auch die Zahnersatz-Richtlinien nicht angewandt.