· Fachbeitrag · DGUV
Implantatgetragene Brücke bei Unfallverletzten: So rechnen Sie korrekt ab
von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de
| Seit der Einführung der Festzuschüsse beim Zahnersatz hat sich das vertraglich vereinbarte Verfahren der Abrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungs-(UV-)Trägern nicht verändert. Die prothetische Behandlung von Unfallverletzten und Berufserkrankten und die damit unmittelbar zusammenhängenden Leistungen sind vom UV-Träger als Sachleistung zu gewähren. Komplizierter wird es, wenn eine Versorgung geplant ist, die im Sachleistungskatalog der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) nicht enthalten ist. Wie Sie hier richtig abrechnen, zeigt dieser Beitrag am Beispiel einer implantatgetragenen Brücke. |
Von der DGUV übernommene Leistungen werden gemäß Unfallabkommen berechnet
Rechtsgrundlage für die Versorgung von Unfallpatienten ist das Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten (kurz: Unfallabkommen; Stand: 01.02.2023, online unter iww.de/s8855). Vertragspartner sind die DGUV, die Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau und die KZBV.
Zahnarzt reicht Bericht Zahnschaden und HKP beim UV-Träger ein
Die Formalien zur Beantragung und Durchführung der zahnärztlichen Behandlung sind in Abschnitt 1 Unfallabkommen selbsterklärend erläutert.
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