· Fachbeitrag · Honorarrecht
Pauschalhonorare sind auch für private Behandlungen bei GKV-Patienten nicht zulässig
| Der Wunsch, die Verwaltung der Zahnarztpraxis zu entlasten und eine private Behandlung - zum Beispiel eine Implantatinsertion - mit einem gesetzlich versicherten Patienten pauschal zu vereinbaren und zu liquidieren, ist durchaus verständlich. So werden in der Praxis immer mal wieder auch solche Pauschalhonorare vereinbart. Doch Vorsicht: Dies ist mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar und daher nicht zulässig! |
Rechtsgrundlagen
Die gesetzliche Grundlage zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen ist in § 15 des Zahnheilkundegesetzes verankert: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für zahnärztliche Leistungen festzusetzen.“ Mit „Gebührenordnung“ ist die GOZ gemeint. Und in § 1 Abs. 1 GOZ heißt es:
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„Die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“ |
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