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  • · Fachbeitrag · Implantatprothetik

    Nicht entfernbare Abutments beschliffen ‒ ist eine separate Leistung berechnungsfähig?

    beantwortet von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, sayn-rechenart.de

    | FRAGE: Ein privat versicherter Patient sollte eine neue Kronenversorgung auf bereits vorhandenen Implantaten bekommen. Da aber die Abutments so festsaßen, dass wir sie nicht entfernen konnten, hat unser Chef die Abutments wie natürliche Zähne beschliffen, um die neue Suprakonstruktion herzustellen. Kann man dafür eine zusätzliche Leistung abrechnen? |

     

    Antwort: Nein, eine separate zahntechnische Leistung ist nicht ansatzfähig. Die Maßnahmen sind bereits mit der Nr. 2200 GOZ abgegolten.

    • Abrechnungsbestimmungen zur Nr. 2200 GOZ (Auszug)

    „Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung …“.