· Fachbeitrag · Zahnästhetik
Wann ist eine Zahnfarbbestimmung abrechenbar?
von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de
| Der ästhetische Patientenanspruch an die Zahnfarbe ist in der Regel sehr hoch, sodass eine individuelle Farbenbestimmung bei vielen Versorgungen in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung erforderlich ist. Wann diese Leistung berechnungsfähig ist, zeigt dieser Beitrag. |
Zahnfarbbestimmung nach GOZ als Auslage ansatzfähig ...
Eine Ermittlung der Zahnfarbe, z. B. nach den BEB-Nrn. 0723 bis 0726 ist eine zahntechnische Leistung, die sowohl vom Praxisteam als auch einem Zahntechniker aus einem gewerblichen Dentallabor oder einem Praxislabor erbracht wird. Dazu heißt es der § 9 Abs. 1 GOZ: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“
... soweit sie nicht mit der Leistung abgegolten ist!
Die Zahnfarbbestimmung ist ‒ anders als im BEMA ‒ nicht Leistungsinhalt der Gebührenpositionen und somit gemäß § 9 GOZ berechnungsfähig. Mit den Gebühren abgegolten ist in der GOZ nur das, was in der Leistungsbeschreibung bzw. den Bestimmungen beschrieben ist.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig