· Fachbeitrag · Implantologie
Abrechnung eines Einzelzahnimplantats und einer implantatgetragenen Brücke: Beispiele
| Seit Einführung der Festzuschüsse im Jahre 2005 nimmt die Anzahl der Implantatversorgungen stetig zu. Häufig stellt sich jedoch die Berechnung von Suprakonstruktionen als problematisch dar. In diesem Beitrag erläutern wir daher anhand von Beispielen die korrekte und vollständige Abrechnung. |
Wann gehören Suprakonstruktionen zur Regelversorgung?
Gemäß ZE-Richtlinie 36 gehören Suprakonstruktionen im Rahmen der GKV nur in Ausnahmefällen zur Regelversorgung: bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind sowie bei atrophiertem zahnlosem Kiefer. Die Abrechnung erfolgt nach Bema. Suprakonstruktionen, die nicht der ZE-Richtlinie 36 entsprechen werden als andersartige Versorgungen eingestuft. Die Berechnung erfolgt nach GOZ.
Voraussetzungen für die Einstufung in die Befundklasse
Handelt es sich um eine Erstversorgung, so ist der Befund vor der Implantation für die Festsetzung des Festzuschusses entscheidend. Identische Erneuerungen von Suprakonstruktionen fallen in die Befundklasse 7. Liegt jedoch eine Befundveränderung vor, so werden im Rahmen der Erneuerung und Erweiterung von festsitzenden Suprakonstruktionen bereits vorhandene Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt.
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