· Kassenabrechnung
Abrechnungsvoraussetzungen der BEL-Nr. 384 0 wurden zum 01.01.2020 neu gefasst
| Die Abrechnungsvoraussetzungen der BEL-Nr. 384 0 (Hinterlegen eines Konfektionszahns mit zahnfarbenem Kunststoff) wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 geändert. Neu sind die Erläuterungen zur Abrechnung, in denen es jetzt heißt: „Die L-Nr. 384 0 ist im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 abrechenbar.“ Diese Änderung ist Inhalt eines gemeinsamen Rundschreibens der KZBV, des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) vom 18.12.2019, über das die KZBV die KZVen am 15.01.2020 informiert hat. |
Aus der neuen Erläuterung ist abzuleiten, dass die Leistung nach L-Nr. 384 0 ‒ ebenso wie die eigentlichen Leistungen zur Verblendung von z. B. Kronen, Brückengliedern und Teleskopkronen ‒ nur im Verblendbereich eine Regelversorgung darstellt. Demzufolge führen entsprechende Leistungen an weiter distal befindlichen Ersatzzähnen zu einer gleichartigen Versorgung und können nach BEB berechnet werden.