· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Adhäsivbrücken: Neue Klarstellungen durch Gemeinsames Rundschreiben
| In AAZ Nrn. 06 und 07/2016 wurden die Neuregelungen zur Adhäsivbrücke dargestellt. Jetzt bringt ein neues Gemeinsames Rundschreiben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und des GKV-Spitzenverbandes vom 30. Juni 2016 klarstellende Neuerungen. Hier werden auch Beispielsfälle vorgegeben. Einige Änderungen überraschen, sodass sich auch teilweise Änderungen gegenüber den im Heft 06/2016 dargestellten Beispielsfällen sowie einige neue Fallkonstellationen ergeben. |
Die Klarstellungen
So wurde beispielsweise klargestellt, dass Adhäsivbrücken mit Keramikgerüst in Versorgungssituationen, die in den Richtlinien genannt sind, gleichartigen Zahnersatz darstellen. Bei Versicherten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, sind sowohl Adhäsivbrücken mit Metallgerüst als auch mit Keramikgerüst zum Ersatz von zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen als gleichartiger Zahnersatz einzustufen.
Anpassung der Festzuschuss-Richtlinie steht noch aus
Die Anpassung der Festzuschuss-Richtlinie steht noch aus. Dazu wird erläutert, dass diese auf Basis des aktuellen Beschlusses des Bewertungsausschusses zu den neuen BEMA-Leistungen 93a und 93b sowie den entsprechenden Änderungen der Zahnersatz-Richtlinie zu erfolgen habe. Da der Gemeinsame Bundesausschuss insbesondere noch das Stellungnahmeverfahren durchführen muss, ist das Inkrafttreten der zu ändernden Festzuschuss-Richtlinie zum 1. Januar 2017 vorgesehen.
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