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  • · Kassenabrechnung

    Änderungen im BEMA ‒ Beschluss des Bewertungsausschusses zur ePA1 und Weiteres

    Bild: ©Ivan Traimak - stock.adobe.com

    | Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen hat am 03.08.2022 diverse Änderungen im BEMA beschlossen. Schwerpunkt war die Neueinführung einer „echten“ BEMA-Position für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) zum 01.01.2023. Weitere Änderungen sind in erster Linie redaktioneller Art und gelten rückwirkend zum 01.07.2022. |

    1. ePA1 ‒ Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte

    In der sog. ePA-Erstbefüllungsvereinbarung von 2021 war geregelt worden, dass die Erstbefüllung der ePA eine Vergütung auslöst. In der Anlage 1b zur Erstbefüllungsvereinbarung, die für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung gilt, war für die Abrechnung durch den Zahnarzt eine neue Leistung als sog. Ordnungsnummer 646 festgelegt worden. Die Höhe der Vergütung für die Erstbefüllung betrug in den Jahren 2021 und 2022 einmalig 10 Euro je Versicherten und ePA.

     

    Nunmehr hat der Verordnungsgeber mit Wirkung zum 01.01.2023 eine entsprechende Leistung in den BEMA aufgenommen und Abrechnungsbestimmungen festgelegt: