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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Endodontische Leistungen beim Kassenpatienten- So rechnen Sie vollständig und korrekt ab!

    | Die Leistungsansprüche des gesetzlich versicherten Patienten gegenüber seiner Krankenkasse richten sich auch bei Wurzelkanalbehandlungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und dem BEMA. Dabei sind etliche Details zu beachten. |

    Zuzahlungsverbot versus Zusatzleistungen

    Sowohl das Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 2 SGB V) als auch die Verträge (§ 4 Abs. 5 BMV-Z / § 7 Abs. 7 EKVZ) legen ein Zuzahlungsverbot für Vertragsleistungen fest. Ausnahmen hiervon gibt es nur für bestimmte Leistungen wie höherwertige Füllungen (§ 28 Abs. 2 SGB V) oder kieferorthopädische Leistungen. Daher sind auch die Wurzelkanalbehandlungsmaßnahmen im BEMA Teil 1 vom Zuzahlungsverbot betroffen; sie sind also nicht mehrkostenfähig.

     

    Der Begriff „Zuzahlungsverbot“ wird oft falsch interpretiert. Gemeint sind hier Zuzahlungen zu Vertragsleistungen, wie sie bei Mehrkostenvereinbarungen anfallen. Unzulässig wäre beispielsweise die Abrechnung einer Wurzelkanalaufbereitung nach BEMA-Nr. 32 als Vertragsleistung und eine Mehrkostenberechnung oder ein pauschaler Zusatzbetrag zulasten des Patienten für eine maschinelle Aufbereitung des Kanals. Man spricht von unzulässigen Leistungsüberschneidungen.