· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
GOÄ ‒ ungenutztes Honorarpotenzial in der GKV nicht liegen lassen!
von Yvonne Lindner, ZMV, Jena, www.dentalcheck-thueringen.de
| In Verbindung mit GOZ-Leistungen stehen zahlreiche GOÄ-Gebühren ergänzend für die private Leistungsabrechnung zur Verfügung. Das ist nichts Ungewöhnliches ‒ außer es handelt sich um GOÄ-Leistungen, die über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden. Neben Beratungen und Röntgenleistungen werden viele weitere GOÄ-Leistungen erbracht, aber nicht abgerechnet. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche GOÄ-Kassenleistungen häufig vergessen werden und, was bei der Abrechnung dieser Leistungen zu beachten ist. |
Wann statt BEMA nach GOÄ abgerechnet werden kann
Unter Punkt 3 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA heißt es, dass zahnärztliche Leistungen, die nicht im BEMA enthalten sind, nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung bewertet werden.
Zahnärzte sollen die GOÄ im Rahmen der Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in folgenden Bereichen anwenden:
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