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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Metallbasis bei Suprakonstruktionen - jetzt auch als Regelversorgung mit Festzuschuss möglich

    | Im Zuge der Beratungen über das neue BEL II - 2014 haben sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), der GKV-Spitzenverband und der Verband der Deutschen Zahntechniker-Innungen (VDZI) darauf verständigt, dass auch bei einer Totalprothese als Suprakonstruktion die Verwendung einer Metallbasis möglich sein soll und damit ein Anspruch auf einen zusätzlichen Festzuschuss nach Befund-Nr. 4.5 besteht. Diese Änderung gilt für die in der Zahnersatz-Richtlinie-Nr. 36 definierten Ausnahmefälle. |

     

    Kombinationstabelle der Festzuschuss-Befunde wird ergänzt

    Entsprechend dieser Auffassung haben die KZBV und der GKV-Spitzenverband eine Kombinierbarkeit von Festzuschuss-Befund Nr. 4.5 mit Festzuschuss-Befund Nr. 7.5 zugelassen und eine entsprechende Vereinbarung zur Ergänzung der Kombinationstabelle der Festzuschuss-Befunde (Teil 2) zu den Gemeinsamen Erläuterungen der KZBV und des GKV-Spitzenverbandes geschlossen.

     

    Logische Konsequenz: Änderungen bei BEMA-Nr. 98e

    Weil nach den aktuellen Abrechnungsbestimmungen der BEMA-Nr. 98e (Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen ...) die Verwendung einer Metallbasis bei Vorliegen von Exostosen oder eines Torus palatinus nur bei konventionellen Totalprothesen, nicht aber im Zusammenhang mit einer Totalprothese als Suprakonstruktion möglich ist, bestand die Notwendigkeit, eine entsprechende Abrechnungsbestimmung zu ergänzen. Deswegen hat der Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen den entsprechenden Antrag des GKV-Spitzenverbandes geprüft und im September eine Ergänzung der Abrechnungsbestimmungen beschlossen. Die lautet wie folgt:

     

    • Neue Abrechnungsbestimmung zur Nr. 98 e

    2. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen gemäß § 56 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie-Nr. 36, ist die Nr. 98 e in den unter Nr. 1 genannten Fällen abrechenbar und bei der Abrechnung als Nr. 98 e i zu kennzeichnen.“

     

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss sollte aus Gründen der Abrechnungskongruenz zwischen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zeitgleich mit dem neuen BEL II - 2014 zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Da die Einführung des BEL auf den 1. April 2014 verschoben wurde, gehen wir davon aus, dass auch diese Änderungen des BEMA erst im April wirksam werden. Eine offizielle Mitteilung dazu gab es bei Redaktionsschluss allerdings noch nicht.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 3 | ID 42465319