· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Schienungsmaßnahmen nach der GOÄ (GKV): So rechnen Sie korrekt ab!
| Nicht nur Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, sondern auch Allgemeinzahnärzte führen regelmäßig Schienungsmaßnahmen an Zähnen bzw. an den Kiefern durch. Bei der Abrechnung dieser Leistungen ist eine klare Abgrenzung wichtig, ob diese nach den K-Positionen des BEMA oder nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ abzurechnen sind. Dabei spielt sowohl das Therapieziel als auch der Behandlungszusammenhang eine gewichtige Rolle. |
Verursacherprinzip
Nach dem Grundsatz „Die Nebenleistung folgt der Hauptleistung“ sollten die Schienungen jeweils über den Leistungsbereich abgerechnet werden, in dem auch die Hauptleistung erfolgt ist. Das bedeutet, dass üblicherweise Schienungen nach chirurgischen Maßnahmen ebenfalls über den Leistungsbereich KCH und Schienungen bei Kieferbruchmaßnahmen über den Leistungsbereich KBR abgerechnet werden.
Abgrenzung zu den Aufbissbehelfen
Über die K-Positionen wird die Behandlung von Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und die Behebung von Fehlgewohnheiten abgerechnet. Dazu wird zum Beispiel ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche eingegliedert und nach BEMA-Nr. K1 abgerechnet. GOÄ-Positionen können grundsätzlich nur dann angesetzt werden, wenn die Leistung nicht im BEMA beschrieben ist. Das ist bei Schienungsmaßnahmen oft der Fall, wenn es nicht um die Kiefergelenkserkrankungen geht.
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