· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Teilleistungen nach Befundklasse 8 (Teil 4): Details zu Befund 8.6 und Sonderfälle
| Wenn ein Behandlungsfall nicht abgeschlossen werden kann, etwa weil der Patient die Praxis wechselt oder verstorben ist, müssen die Festzuschüsse nach Befundklasse 8 abgerechnet werden. Dieser abschließende Teil der Beitragsserie informiert Sie über alle wichtigen Details im Umgang mit dem Festzuschuss (FZ) nach Befund 8.6 sowie zu Sonderfällen der Teilleistungsabrechnung wie Suprakonstruktionen. |
Die Befund 8.6
Der Festzuschuss nach Befund-Nr. 8.6 wird gewährt, wenn im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Teil-, Cover-Denture- oder Totalprothese die Therapie nach Abformung des Kiefers und Ermittlung der Bissverhältnisse auch weitergehende Maßnahmen (Wachsaufstellung, Einproben, Fertigstellung) erfolgt sind. Wie bei Befund 8.5 (AAZ 07/2017, Seite 9 ff.) ist auch Befund 8.6 nur bei Teilleistungen nach den Befund-Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 und 5.1 bis 5.4 ansetzbar.
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Beschreibung | Höhe des Festzuschusses |
Befund nach Abformung und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind | 75 v. H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1, 4.1 bis 4.4 oder 5.1 bis 5.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar. |
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