· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Teilleistungen nach Befundklasse 8 (Teil 3): Details zu BEMA-Nr. 99 und Befund 8.5
| Wenn ein Behandlungsfall nicht abgeschlossen werden kann, etwa weil der Patient die Praxis wechselt oder verstorben ist, müssen die Festzuschüsse nach Befundklasse 8 abgerechnet werden. Dieser dritte Teil der Beitragsserie erläutert die Modalitäten zur Abrechnung der BEMA-Nr. 99 sowie zum Festzuschuss nach Befund 8.5. |
Die Teilabrechnung von Prothesen und Festzuschüssen
Wenn Prothesen, mit denen bereits begonnen wurde, nicht eingegliedert werden können, kann der Zahnarzt Teilleistungen abrechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass er die Gründe dafür nicht zu verantworten hat. Je nachdem, wie weit die Behandlung bereits durchgeführt wurde, beläuft sich der Honorar- und Festzuschussanspruch auf 50 oder 75 Prozent. Folgende Besonderheiten gelten:
- Sind im Zusammenhang mit einer nicht endgültig abgeschlossenen Behandlung Leistungen vollständig erbracht (wie z. B. das Erstellen von Diagnostikmodellen nach BEMA-Nr. 7b), können für diese Leistungen die angesetzten Bewertungszahlen bei der Teilabrechnung zu 100 Prozent auf dem HKP abgerechnet werden. Da es für die Leistung nach BEMA-Nr. 7b keinen Festzuschuss gibt, sind die Kosten für Zahnarzt und Zahntechniker im Eigenanteil des Patienten enthalten.
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