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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Wann sind Implantate eine GKV-Leistung?

    | Nach den Vorgaben im Sozialgesetzbuch gehören implantologische Leistungen nicht zur zahnärztlichen Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dürfen von den Krankenkassen grundsätzlich auch nicht bezuschusst werden. In welchen besonders schweren Fällen müssen die Krankenkassen implantologische Leistungen übernehmen? Damit setzt sich dieser Beitrag auseinander. |

    Die Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen

    In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) werden die Ausnahmeindikationen für implantologische Leistungen konkretisiert. Bei Vorliegen einer solchen Ausnahmeindikation für besonders schwere Fälle muss die Krankenkasse die implantologischen Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringen. Das heißt, sie muss die vollen Kosten übernehmen.

     

    GKV-Versicherte haben einen Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist. In dem Abschnitt VII der Behandlungsrichtlinie hat der G-BA festgelegt, in welchen Krankheitsfällen die Krankenkassen die Kosten implantologischer Behandlungen übernehmen müssen. Das gilt in folgenden vier Fällen: