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  • · Fachbeitrag · KFO

    So rechnen Sie Aligner richtig ab: Diese Gebührenziffern sind berechnungsfähig ‒ Teil 2

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Zahnkorrekturen mittels Alignern sind mit GKV-Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren und nach der GOZ zu berechnen. Im vorigen Beitrag (Abruf-Nr. 49958357 ) haben wir damit begonnen, die Gebührenziffern zu erläutern, die für die Berechnung von Alignerbehandlungen infrage kommen. Hier nun die Fortsetzung. |

    Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich (Nr. 6090 GOZ)

    Gemäß GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK; online unter iww.de/s10514) beschreibt die Nr. 6090 GOZ „vorwiegend die kieferorthopädische Behandlung bei abgeschlossener Wachstumsphase im Erwachsenengebiss“ (ebenda, Seite 234). Mit der Bezeichnung „alveolärer Ausgleich“ ist gemeint, dass die Bewegung allein im zahntragenden Anteil des Kiefers (Alveole) erfolgt.

     

    • Nr. 6090 GOZ ‒ Inhalt und Bewertung
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach
    2,3-fach
    3,5-fach

    Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer

    700

    39,37 Euro

    90,55 Euro

    137,79 Euro

     

    Voraussetzung für die Berechnung der Nr. 6090 GOZ sind Behandlungsmaßnahmen, die nicht nur die Zahnstellung im Zahnbogen, sondern auch die Okklusion verbessern. Die Korrektur erfolgt schrittweise und ggf. an mehreren verschiedenen Zähnen im Kiefer.

     

    Nach aktiver Umstellung in den Regelbiss kann trotz erfolgter Kieferumformung die Einstellung einzelner Zähne oder Zahngruppen in die Okklusion erforderlich werden, was bei abgeschlossener Wachstumsphase zur Berechnung der eigenständigen Nr. 6090 neben den Nrn. 6030 bis 6050 GOZ für die Ausformung des skelettalen Kieferknochens berechtigt. Bei wiederholten Aktivierungen mit okklusionsoptimierendem Effekt während der Behandlung ist die Nr. 6090 GOZ mehrfach pro Kiefer ansatzfähig.

    Approximale Schmelzreduktion (§ 6 Abs. 1 GOZ)

    Eine approximale Schmelzreduktion (ASR) dient z. B. dazu, kieferorthopädische Bänder um einen Zahn zu befestigen. Dafür ist es meist notwendig, im Zahnzwischenraum entsprechend Platz zu schaffen, indem die äußerste Zahnschicht, der Schmelz, ausgedünnt wird. Auch im Rahmen einer Umformung mit Alignern kann es notwendig sein, durch Platzschaffung eine Zahnbewegung zu ermöglichen. Im Anschluss kann eine Fluoridierung nach Nr. 1020 GOZ erforderlich werden. Die ASR ist in der GOZ nicht enthalten und wird daher gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

     

    • Beispiel

    4070a Approximale Schmelzreduktion entsprechend Geb.-Nr. 4070 Parodontalchirurgische Therapie

     

    Aufgrund einzelner Gerichtsverfahren wurde auch der Ansatz der Nr. 2200 GOZ (Vollkrone auf Zahn oder Implantat) gerichtlich bestätigt. Hierbei ist die Höhe des Gebührensatzes in Einklang zu bringen mit den Kosten der Honorarstunde und der benötigten Arbeitszeit je Zahn.

    Eingliederung Klebebracket (Nr. 6100 GOZ), ggf. in Verbindung mit adhäsiver Befestigung (Nr. 2197 GOZ)

    Ein Bracket ist ein kleines Element, das auf den Zahn geklebt wird, um über einen Draht, eine Feder oder ein Gummiband eine gezielte Krafteinwirkung auf den Zahn zu ermöglichen, damit er gedreht, gekippt oder verschoben werden kann ‒ oder um mit ihm als Verankerung andere Zähne zu bewegen. Die Leistung nach Nr. 6100 GOZ umfasst das Positionieren, die Eingliederung des Brackets und die Entfernung von Kleberesten. Die adhäsive Befestigung des Brackets ist von der Leistungsbeschreibung nicht umfasst.

     

    • Nr. 6100 GOZ ‒ Inhalt und Bewertung
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach
    2,3-fach
    3,5-fach

    Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel

    165

    9,28

    21,34

    32,48

     

    Aufgrund der Rechtsprechung zur Nr. 6100 GOZ in Verbindung mit der Nr. 2197 GOZ für die adhäsive Befestigung, zeigt die Tendenz der Urteile, dass einfache Klebeverfahren mit selbstätzenden Stoffen in der Nr. 6100 GOZ inbegriffen sind. Aufwendiges mehrphasiges „Kleben“ dagegen, wie es in der adhäsiven Befestigung beschrieben ist, kann ggf. separat berechnet werden. Das Anbringen von Attachments im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung mit Alignern wird ebenfalls unter dieser Nummer berechnet.

     

    • Nr. 2197 GOZ ‒ Inhalt und Bewertung
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach
    2,3-fach
    3,5-fach

    Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)

    130

    7,31

    16,82

    25,69

     

    Transfermaske für indirekte Klebung von Attachments (§ 6 Abs. 1 GOZ)

    Das Kleben von einzelnen Brackets oder Attachments dauert bisweilen länger als die Geduldsspanne des Patienten ausreicht. Um Fehlpositionierungen zu vermeiden, können Transfermasken (Übertragungsschlüssel/ -hilfen) verwendet werden. Die Verwendung eines Übertragungsschlüssels wird gem. § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet.

     

    • Beispiel

    2150a Verwenden Übertragungsschlüssel für indirekte Klebung von Attachments entsprechend Geb.-Nr. 2150 Einlagefüllung einflächig

     

    Entfernung Klebebracket (Nr. 6110 GOZ)

    Die Leistung nach Nr. 6110 GOZ umfasst das Abnehmen eines Klebebrackets, das Entfernen von Kleberesten und das Polieren. Die „ggf. erfolgende Versiegelung des Zahnes“ gemäß Leistungslegende umfasst lediglich die ursprüngliche Kontakt-/Umgebungsfläche des entfernten Klebebrackets/Bandes.

     

    • Nr. 6110 GOZ ‒ Inhalt und Bewertung
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach
    2,3-fach
    3,5-fach

    Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und ggf. Versiegelung des Zahnes

    70

    3,94 Euro

    9,05 Euro

    13,77 Euro

     

    Das Entfernen von Attachments im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung mit Alignern wird ebenfalls unter dieser Nummer berechnet. Eine notwendige Fluoridierung und/oder Belagentfernung ist separat ansatzfähig.

    Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen (Nr. 6190 GOZ)

    Der Leistungsinhalt der Nr. 6190 GOZ umfasst die Aufklärung über bestehende schädliche Gewohnheiten oder Dysfunktionen, die Erklärung der Symptomatik und die Aufklärung über die Folgen derselben, die Anleitung zu Übungen zur Beseitigung der schädlichen Gewohnheiten und die Beratung über die bewussten Verhaltensänderungen im Alltag sowie die notwendigen Aufzeichnungen darüber und deren Archivierung. Die Leistung kann im Behandlungsverlauf mehrfach berechnet werden.

     

    • Nr. 6190 GOZ ‒ Inhalt und Bewertung
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach
    2,3-fach
    3,5-fach

    Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

    140

    7,87 Euro

    18,11 Euro

    27,56 Euro

     

    Abrechnungsbestimmungen:

    • Nur Nr. 6190 GOZ: Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.
    • Nrn. 6190 bis 6260 GOZ: Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.

    Kontrolle Behandlungsverlauf (Nr. 6210 GOZ)

    Die Nr. 6210 GOZ ist neben den Nrn. 6030 bis 6080 GOZ nur in Ausnahmefällen berechnungsfähig, z. B. wenn vier Jahre als Behandlungszeitraum überschritten sind oder die Leistung als alleinige Leistung im Urlaubs-/Vertretungsfall bzw. im Notdienst bei einem anderen Zahnarzt abgerechnet wird.

     

    • Nr. 6210 GOZ ‒ Inhalt und Bewertung
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach
    2,3-fach
    3,5-fach

    Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung

    90

    5,06 Euro

    11,64 Euro

    17,72 Euro

     

    Außerhalb der o. g. Sonderfälle ist die Kontrolle des Behandlungsverlaufs in den Leistungen nach den Nrn. 6030‒6050 GOZ bereits inbegriffen, weil sie einen Teil des Leistungsumfangs der Kernpositionen beschreibt.

    Fernröntgenseitenbild (Nr. Ä5090) mit Zuschlag (Nr. Ä5298)

    Nur wenige Zahnarztpraxen fertigen diese Art an Röntgenaufnahmen. Die Leistung nach der Nr. 5090 GOÄ ist berechnungsfähig für Schädelübersichtsaufnahmen in zwei Ebenen oder eine Fernröntgenseitenaufnahme (FRS), auch wenn nur eine Projektionsebene erstellt wird. Das Befunden eines Röntgenbildes ist mit der Röntgenbildposition abgegolten. Die digitale Auswertung geht jedoch erheblich darüber hinaus, da im Computer Vermessungen ausgeführt werden. Neben der Nr. Ä5090 GOÄ ist ein Digitalzuschlag nach der Nr. Ä5298 ansatzfähig (25 Prozent vom 1,0-Fachen der Hauptleistung).

     

    • Nr. Ä5090 ‒ Inhalt und Bewertung
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach
    1,8-fach
    2,5-fach

    Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen

    400

    23,31 Euro

    41,97 Euro

    58,29 Euro

     

     

    • Nr. Ä5298 ‒ Inhalt und Bewertung
    Leistung
    Bewertung

    Zuschlag zu 5010‒5290 bei Anwendung digitaler Radiographie

    5,83 Euro (25 % vom 1,0-Fachen der Nr. Ä5090)

     

    Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (Nr. 6020 GOZ)

    Die Auswertung nach Nr. 6020 GOZ basiert auf einer seitlichen Fernröntgenaufnahme (FRS) des Gesichtsschädels und/oder auf einer posterior-anterioren-Röntgenaufnahme des Schädels. Durch das „Fernröntgen“, also den großen Abstand von ca. 1,5 Meter zwischen Strahlenquelle und Röntgenfilm bzw. Sensor, ist die gewonnene Aufnahme verzerrungs- und verzeichnungsfrei und somit maßstabgetreu.

     

    MERKE | Im FRS sind zwei Dimensionen des Gesichtsschädels erfasst, die von der Stirn bis zum Kinn und von der Nasenspitze bis zur vorderen Schädelbasis reichen. Analysiert werden können dadurch die Lagebeziehungen der beiden Kiefer mit ihren Zähnen zu Teilen des Hirnschädels, zu den Kiefergelenken sowie den knöchernen Strukturen und Weichteilstrukturen der Nase und des Rachens, der Zunge und des Zungenbeins mit der Kehlregion und einem Teil der Halswirbelsäule. Bei der Schädel-p.a.-Aufnahme ist der gesamte Schädel in der Frontalansicht abgebildet, sodass asymmetrische Knochenstrukturen deutlich gemacht werden können.

     

    Die Leistungsbeschreibung der Nr. 6020 GOZ ist ohne Bezug auf eine spezifische Leistungsnummer im Teil O der GOÄ (Strahlendiagnostik). In der Regel geht der zweidimensionalen Auswertung einer Röntgenaufnahme die Anfertigung einer Schädelübersicht nach der Nr. 5090 GOÄ voraus (zuzüglich Nr. Ä5298 als Zuschlag, falls die Aufnahme digital angefertigt wurde). Die Bilder können grundsätzlich analog oder digital aufgenommen oder aus einer digitalen Volumentomografie (DVT) digital ausgelesen werden.

     

    • Nr. 6020 GOZ ‒ Inhalt und Bewertung
    Leistung
    Punkte
    1,0-fach
    2,3-fach
    3,5-fach

    Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen)

    360

    20,25 Euro

    46,57 Euro

    70,87 Euro

     

    Auswahl an weiteren optionalen Leistungen

    Neben den in diesem und im vorigen Beitrag beschriebenen Leistungen sind weitere Gebührenpositionen berechnungsfähig.

     

    • Weitere optionale Leistungen (nicht abschließend)
    GOÄ/GOZ
    Leistungstext Kurzform
    2,3-fach

    Ä4

    Fremdanamnese

    29,49 Euro

    1000

    Mundhygienestatus

    25,87 Euro

    1010

    Mundhygienekontrolle

    12,94 Euro

    1020

    Fluoridierung, je Sitzung

    6,47 Euro

    1030

    Fluoridierung mittels Schiene (zzgl. Planung und Anprobe Schiene)

    11,64 Euro

    1040

    Professionelle Zahnreinigung, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied

    3,62 Euro

    4050

    Entfernung von Zahnstein, einwurzeliger Zahn

    1,29 Euro

    4055

    Entfernung von Zahnstein, mehrwurzeliger Zahn

    1,68 Euro

    4060

    Nachreinigung nach Zahnstein/PZR, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied

    0,91 Euro

    5170

    Individueller Löffel

    32,34 Euro

    6140

    Eingliederung eines Teilbogens

    27,16 Euro

    8000

    Funktionsanalyse

    64,68 Euro

    8010

    Registrieren gelenkbezügliche Lage

    23,28 Euro

    8020

    Gesichtsbogen arbiträr

    38,81 Euro

    8060

    Registrieren von UK-bewegungen

    97,02 Euro

    8100

    Systematische subtraktive Maßnahmen, je Zahnpaar

    2,59 Euro

    § 9

    Reinigung Aligner in Retentionsphase

    § 9

    Desinfektion

     

    Weiterführende Hinweise

    • Teil 1 dieses Betrags finden Sie unter Abrufnummer 49958357, einen Folgebeitrag mit drei Fallbeispielen unter Abrufnummer 49958358.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 6 | ID 49963113