· Fachbeitrag · Kinderzahnheilkunde
IP- und FU-Leistungen: So lesen Sie die Altersbegrenzungen im BEMA richtig
von Birgit Brunn, ZMV und Praxismanagerin, Oldenburg
| Wer Altersbegrenzungen im BEMA missachtet, riskiert eine Streichung der Vergütung und verliert seinen Umsatz. Betroffene sind insbesondere die budgetfreien Leistungen der Individualprophylaxe (FU) sowie Früherkennungsuntersuchungen (FU) bei Kindern und Jugendlichen. Die Praxissoftware kann dabei helfen, Jahre in Monate umzurechnen, was den Zeitaufwand reduziert. Interpretieren der Leistungslegenden und Abrechnungsbestimmungen ist jedoch Sache des Zahnarztes bzw. der Abrechnungskraft. Allein der Begriff „vollendet“ kann schon zu Fehlinterpretationen und somit Streichungen führen. Was hierbei zu berücksichtigen ist, erläutert dieser Beitrag. |
Was bedeutet „vollendet“?
Viele Abrechnungsbestimmungen enthalten die Einschränkung „bis zum vollendeten ... Lebensjahr“. Vollendet wird das Lebensjahr mit Ablauf des Tages vor dem entsprechenden Geburtstag.
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Die Abrechnungsbestimmung Nr. 2 zur BEMA-Nr. IP1 lautet: „Leistungen nach den Nrn. IP1 bis IP5 können nur für Versicherte abgerechnet werden, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben“. D. h., dass wir die Leistungen einen Tag nach dem sechsten Geburtstag bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag abrechnen dürfen. |
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