· Fachbeitrag · Kinderzahnheilkunde
IP- und FU-Leistungen: So lesen Sie die Altersbegrenzungen im BEMA richtig
von Birgit Brunn, ZMV und Praxismanagerin, Oldenburg
| Wer Altersbegrenzungen im BEMA missachtet, riskiert eine Streichung der Vergütung und verliert Umsatz. Betroffen sind insbesondere die budgetfreien Leistungen der Individualprophylaxe (IP) sowie Früherkennungsuntersuchungen (FU) bei Kindern und Jugendlichen. Die Praxissoftware kann dabei helfen, Jahre in Monate umzurechnen, was den Zeitaufwand reduziert. Das Interpretieren und Auslegen der Leistungslegenden und Abrechnungsbestimmungen ist jedoch Sache des Zahnarztes bzw. der Abrechnungskraft. Allein der Begriff „vollendet“ kann schon zu Fehlinterpretationen und somit Streichungen führen. Was hierbei zu berücksichtigen ist, erläutert dieser Beitrag. |
Was bedeutet „vollendet“?
Viele Abrechnungsbestimmungen enthalten die Einschränkung „bis zum vollendeten ... Lebensjahr“. Vollendet wird das Lebensjahr mit Ablauf des Tages vor dem entsprechenden Geburtstag.
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Die Abrechnungsbestimmung Nr. 2 zur BEMA-Nr. IP1 lautet: „Leistungen nach den Nrn. IP1 bis IP5 können nur für Versicherte abgerechnet werden, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben“. D. h., dass wir die Leistungen ab dem sechsten Geburtstag bis einen Tag vor dem 18. Geburtstag abrechnen dürfen. |
Achten Sie auf besondere Abrechnungsbestimmungen!
Auch die Abrechnungsbestimmungen zu anderen BEMA-Nrn. machen klare Vorgaben zu Altersgrenzen:
- „Für andere Versicherte können Leistungen nach den Nrn. IP4 bis IP5 nur abgerechnet werden, soweit dies in den Abrechnungsbestimmungen ausdrücklich vereinbart ist.“ Andere Versicherte sind in diesen Fällen für die IP5 zum Beispiel jene, bei welchen der Durchbruch der Sechsjahres-Molaren schon eher erfolgt ist. (Begründung für die KZV nicht vergessen!)
- Bei der BEMA-Nr. IP4 kann um eine weitere Anwendung erhöht werden, wenn ein erhöhtes Kariesrisiko erhoben (und dokumentiert!) wird. Bitte achten Sie genau auf den Wortlaut im BEMA und ziehen Sie auch die Prophylaxe-Richtlinie 6 und 11 hinzu (online unter iww.de/s12097)
- Für den Besuch bei Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr als Zuschlag nur neben Besuchen nach den BEMA-Nrn. 151, 152a, 152b, 153a, 153b, 154 und 155 gibt es die BEMA-Ziffer 165 („ZKi“)
Gute Planung ist wichtig bei den Altersbegrenzungen!
Wenn ein Patient bald 18 Jahre alt wird, sollten wir die zweite IP-Sitzung des Jahres vor diesem Geburtstag planen. Werden dabei standardmäßig die Leistungen nach den BEMA-Nrn. IP1, IP2 und IP4 erbracht, so erreichen wir ‒ budgetfrei ‒ zum Beispiel rund 72 Euro (alle Beträge berechnet nach Punktwert Nordrhein vom 01.01.2024 = 1,4628 Euro). Wenn wir feststellen, dass erneut Fissuren zu versiegeln sind (IP5), können wir diese Summe noch um rund 187 Euro ‒ natürlich auch budgetfrei ‒ steigern und kämen bei acht Versiegelungen nebst IP1, IP2 und IP4 dann insgesamt auf rund 258 Euro.
Rechnen mit Monaten ‒ Untersuchungen zur Früherkennung
Bei den Untersuchungen zur Früherkennung (FU) hilft uns inzwischen immerhin meist durch die Umrechnung in Lebensmonate unsere Software. Bei der Planung und Kombinierbarkeit ist jedoch ist unser sorgsames Abrechnungsauge unersetzlich. Die Leistungen nach den BEMA-Nrn.
- FU1a (ab dem 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat),
- FU1b (ab dem 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat) und
- FU1c (ab dem 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat)
können mit der BEMA-Nr. FUPr für die praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind kombiniert werden.
Da schon allein altersbedingt diese Unterweisung absolut erforderlich ist und erfolgt, sollte dies auch unbedingt der Dokumentation zu entnehmen sein. Vergessen Sie also nicht, die Dokumentation zu den BEMA-Nrn. FU1a‒c um die BEMA-Nr. FUPr zu ergänzen. Die Bildung von Ziffernkomplexen oder Leistungsketten kann hier sehr hilfreich sein.
Die FU2 deckt dann die Altersspanne ab dem 34. Lebensmonat bis zum vollendeten 72. Lebensmonat ab. Die Abrechenbarkeit der FuPr ist hier nicht mehr gegeben! Korrespondierend zu den FU-Leistungen kann bei Anwendung von Flouridlacken dann die FLA ab dem 6. Lebensmonat bis zur Vollendung des 72. Lebensmonats erfolgen. Es empfiehlt sich, die jeweiligen Abrechnungsbestimmungen der einzelnen Leistungen zu verinnerlichen, um Fehler zu vermeiden. Insbesondere die vorgeschriebenen Intervalle sind zu beachten.
PRAXISTIPP | Das Recallsystem sollte auch für unsere Jüngsten funktionieren. Zur Einhaltung einzelner Altersbegrenzungen sollte überlegt werden, ob man beispielsweise die Leistungserbringung der IPs vor dem 18. Geburtstag per Einzel-ORG oder Notiz der Prophylaxe-Kraft einzeln und individuell erinnert, um die exakte Erbringung vor dem Datum zu gewährleisten. Dies kann effizient beim Besuch vor diesem letzten Termin erfolgen. Es lohnt sich, hierfür Zeit zu investieren ‒ für Sie und auch für Ihre Patienten. |
Weiterführende Hinweise
- Abrechnung der BEMA-Nr. IP 5: Dokumentieren Sie sorgfältig und vermeiden Sie Regresse! (AAZ 07/2024, Seite 2 f.)
- Die BEMA-Abrechnung der Befunderhebung ‒ Früherkennung bei Kindern und Jugendlichen (AAZ 08/2018, Seite 11 ff.)