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    Dentinadhäsive Restaurationen: Faktor erhöhen?

    | Seit der GOZ-Novellierung 2012 müssen bei GKV-Patienten für Komposit-Restaurationen im Seitenzahnbereich die GOZ-Nrn. 2060 bis 2120 herangezogen werden. Um Honorarverluste zu vermeiden, muss der Faktor erhöht werden. Wie kann man argumentieren, um dies zu begründen? Diese Frage wird immer wieder gestellt, daher zeigen wir Reaktionsmöglichkeiten auf. |

    Honorierung zum Teil drastisch abgesenkt

    Die Honorierung dentinadhäsiver Restaurationen wurde mit der GOZ 2012 zum Teil drastisch abgesenkt. Die Rechtsprechung zur GOZ 1988 hatte überwiegend den Tenor, dass die Analogberechnung dieser Rekonstruktionen zulässig ist. In der Regel kamen die GOZ-Nrn. 215 bis 217 als Analogleistung zum Ansatz. Eine Analogberechnung ist nach der GOZ 2012 aber nicht mehr möglich.

     

    Die entstandenen Differenzen sowie der hieraus resultierende Faktor für die vergleichbare Leistung können folgender Tabelle entnommen werden:

     

    GOZ 1988 (Faktor 2,3-fach)
    GOZ 2012 (Faktor 2,3-fach)
    Differenz
    GOZ 2012
    Faktor

    Nr. 215 analog - 71,15 Euro

    Nr. 2060 - 68,17 Euro

    2,96 Euro

    2,4

    Nr. 216 analog - 106,07 Euro

    Nr. 2080 - 71,92 Euro

    34,15 Euro

    3,3

    Nr. 217 analog - 155,23 Euro

    Nr. 2010 - 83,05 Euro

    72,18 Euro

    4,3

    Nr. 217 analog - 155,22 Euro

    Nr. 2120 - 99,60 Euro

    55,63 Euro

    1,55

     

     

    Dies bedeutet, dass unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zum Beispiel bei der GOZ-Nr. 2010 ein Faktor oberhalb des 3,5-fachen Satzes berechnet werden muss. Dies gilt selbstverständlich auch für GKV-Patienten - hierzu muss zusätzlich zur Vereinbarung nach § 28 Abs. 2 SGB V eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden. Da in diesen Fällen eine Abrechnung nach der GOZ erfolgt, ist bei Berechnung oberhalb des 2,3-fachen Faktors eine Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 GOZ erforderlich.

    Schon bei der Behandlung auf erschwerte Umstände hinweisen

    Somit kann sich die Begründung nur an den Kriterien des § 5 Abs. 2 GOZ orientieren. Da der Patient in der Regel nicht beurteilen kann, ob eine Leistung schwieriger als die durchschnittliche Leistung ist, ist es von Vorteil, wenn bereits bei der Behandlung eine Kommunikation zwischen Behandler und Patient stattfindet. Der Patient kann somit umgehend auf die erschwerten Umstände hingewiesen werden (zum Beispiel erhöhter Zeitaufwand bei der Präparation durch schwierige Trockenlegung wegen massiver Papillenblutung) und erinnert sich beim Lesen der Begründung - auf der Rechnung - daran.Eine weitere Begründung ist zum Beispiel auch die Anwendung der Mehrfarbtechnik - dies kann dem Patienten in der Regel während der Behandlung plausibel dargestellt werden.

     

    Quelle: ID 43240483