· KZBV-Klarstellung
Änderung des BEL-II zum gegossenen Retentionsgitter/-bügel wirkt sich nicht auf Ansetzbarkeit von Festzuschüssen aus
| In AAZ 11/2021, Seite 6 ff., hatten wir über eine Änderung im BEL II in den Abrechnungsbestimmungen zu den L-Nrn. 806 0 und 201 0 berichtet, die die Berechnung von gegossenen Retentionsgittern/-bügeln bei Cover-Denture-Prothesen betrifft. Unklar war noch die Auswirkung auf die Festzuschussansprüche der Patienten. Die KZBV hat dazu mit Schreiben vom 04.11.2021 klargestellt, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Ansetzbarkeit von Festzuschüssen zum Zahnersatz und auf die Versorgungsart haben. |
Mit der zum 01.10.2021 in Kraft getretenen Änderungsvereinbarung zum BEL II haben sich laut KZBV lediglich Abrechnungsbestimmungen der BEL-Nrn. 806 0 und 201 0 geändert. Das bedeutet:
- Die neue Abrechnungsbestimmung zur BEL-Nr. 201 0 hat zur Folge, dass ab dem 01.10.2021 auch Retentionsgitter und -bügel nach dieser Nummer abgerechnet werden können. Sie hat jedoch keine Auswirkungen auf die Ansetzbarkeit der BEMA-Nr. 98e: Nach den Abrechnungsbestimmungen darf die BEMA-Nr. 98e nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) abgerechnet werden.
- Die BEMA-Nr. 98e darf nicht automatisch angesetzt werden, wenn eine Leistung nach BEL-Nr. 201 0 abgerechnet wird. Die Abrechnungsbestimmungen des BEMA gelten fort.
- Die Einstufung der Versorgung (Regelversorgung / gleichartige Versorgung) ist von der geänderten Abrechnungsbestimmung ebenfalls nicht betroffen.
- Der Festzuschuss nach der Befund-Nr. 4.5 (Notwendigkeit einer Metallbasis) ist für Retentionsgitter und -bügel nicht ansetzbar. Hätte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dies gewollt, dann hätte er die für diese Leistungen maßgebliche (bisherige) BEL-Nr. 806 0 als Regelversorgungsleistung bei 4.5 hinterlegt. Für die Berechnung der BEL-Nr. 201 0 ist der Ansatz des Festzuschusses 4.5 keineswegs zwingend.
Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 1 | ID 47808007