Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Laborabrechnung

    Änderungen des BEL II zum 1. Januar 2015 und neue Preise

    | Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) und der GKV-Spitzenverband haben im Oktober 2014 eine Änderungsvereinbarung zum Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL II) unterschrieben, die zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Ein wichtiger Punkt ist die Beschreibung der „Gebogenen Auflage“ in einer eigenständigen BEL-Nummer; darüber hinaus werden Erläuterungen zur Abrechnung bzw. zum Leistungsinhalt einiger L-Nummern geändert bzw. ergänzt. Die wichtigsten Änderungen finden Sie in der nachfolgenden Gegenüberstellung. |

     

    BEL II bis zum 31. Dezember 2014
    Änderungen des BEL II zum 1. Januar 2015

    L-Nr. 202 5

    L-Nr. 202 5

    Leistungsinhalt

    Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente - Kralle 

     

    Kurztext laut Anlage 2

    202 5 Kralle

     

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    Bei der Kralle handelt es sich um ein einarmiges, gegossenes Halteelement, das einen Frontzahn von mesial oder distal umfasst und sich inzisal abstützt.

    Leistungsinhalt

    Einarmige gegossene Halte-, Stütz- oder Verbindungselemente - Kralle 

     

    Kurztext laut Anlage 2

    202 5 Kralle

     

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    Bei der Kralle handelt es sich um ein einarmiges, gegossenes Halteelement, das einen Frontzahn von mesial oder distal umfasst und sich inzisal abstützt.

     

    Erläuterung zur Abrechnung

    Die L-Nr. 202 5 ist je Kralle einmal abrechenbar.

    L-Nr. 205 0

    L-Nr. 205 0

    Leistungsinhalt

    Bonwillklammer 

     

    Kurztext laut Anlage 2

    205 0 Bonwillklammer

    Leistungsinhalt

    Bonwillklammer 

     

    Kurztext laut Anlage 2

    205 0 Bonwillklammer

     

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    Die L-Nr. 202 6 (Ney-Stiel) ist Bestandteil der L-Nr. 205 0.

     

    Erläuterung zur Abrechnung

    Im Zusammenhang mit der L-Nr. 205 0 ist die L-Nr. 202 6 nicht abrechenbar.

    L-Nr. 380 0

    L-Nr. 380 0

    Leistungsinhalt

    Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung 

     

    Kurztext laut Anlage 2

    380 0 Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung

     

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    Hierzu zählen die Einarmige Klammer, Inlayklammer, Interdental-Knopfklammer, Approximalklammer, Auflage (nicht Kralle), Bonyhardklammer ohne Auflage, gebogene Lösungshilfe für Kombinationszahnersatz.

    Leistungsinhalt

    Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung 

     

    Kurztext laut Anlage 2

    380 0 Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung

     

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    Hierzu zählen die Einarmige Klammer, Inlayklammer, Interdental-Knopfklammer, Approximalklammer, Bonyhardklammer ohne Auflage, gebogene Lösungshilfe für Kombinationszahnersatz.

    -

    L-Nr. 380 5

    -

    Leistungsinhalt

    Einfache gebogene Halte-/Stützvorrichtung - Gebogene Auflage 

     

    Kurztext laut Anlage 2

    380 5 Gebogene Auflage

     

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    Hierzu zählt die einfache gebogene Auflage

    (nicht Kralle).

    L-Nr. 205 0

    L-Nr. 205 0

    Leistungsinhalt

    Einfügen Regulierungs- oder Halteelement 

     

    Kurztext laut Anlage 2

    862 0 LE Einfügen Regulierungs- oder Halteelement

     

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    Einfügen eines neuen Elementes, zum Beispiel Dehn-, Halte-, Regulierungs-, Abstütz- oder Abschirmelementes oder eines Aufbisses, ggf. einschließlich des Herauslösens des defekten Elementes

     

    Erläuterungen zur Abrechnung

    Die L-Nr. 862 0 ist je eingefügtem Element einmal abrechenbar.

    Leistungsinhalt

    Einfügen Regulierungs- oder Halteelement 

     

    Kurztext laut Anlage 2

    862 0 LE Einfügen Regulierungs- oder Halteelement

     

    Erläuterung zum Leistungsinhalt

    Einfügen eines neuen Elementes, zum Beispiel Dehn-, Halte-, Regulierungs-, Abstütz- oder Abschirmelementes oder eines Aufbisses, ggf. einschließlich des Herauslösens des defekten Elementes

     

    Erläuterungen zur Abrechnung

    Die L-Nr. 862 0 ist je eingefügtem Element einmal abrechenbar; dies gilt auch für Halte- und Stützelemente, die nach den L-Nrn. 380 0 und 381 0 abrechenbar sind.

     

     

    Die Klarstellung zur L-Nr. 202 5 „Kralle“ beendet die Diskussionen um die Frage der Abrechnungshäufigkeit dieser Leistung, die gelegentlich von den Zahntechnikern im Zuge der Einführung des BEL II-2014 mit den Praxen geführt wurden. Dabei ging es darum, ob eine Kralle, die den Zahn sowohl mesial als auch distal umfasst, zweimal die L-Nr. 202 5 auslöse. Das ist nicht der Fall, wie die neue Erläuterung zur Abrechnung zeigt.

     

    Änderung der Festzuschuss-Richtlinie mit neuen Preisen

    Am 24. November 2014 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) durch seinen Unterausschuss „Zahnärztliche Behandlung“ die Anpassung von Teil B. „Befunde und zugeordnete Regelversorgung“ der Festzuschuss-Richtlinien inklusive der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen beschlossen.

     

    Die gebogene Auflage (BEL-II Ziffer 380 5) wird in diesem Zuge als zahntechnische Regelversorgungsleistung bei den Befunden 3.1, 4.1, 4.3, 5.1, 5.2, 5.3, 6.2, 6.3, 6.4 und 6.4.1 in die Festzuschuss-Richtlinien integriert. Die Änderungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Eine aktuelle Übersicht des Teils B. „Befunde und zugeordnete Regelversorgung“ der Festzuschuss-Richtlinien nebst der Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge bzw. Preise für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen ab dem 1. Januar 2015 finden Sie auf der Website von AAZ (aaz.iww.de) unter „Downloads“ (Arbeitshilfen).
    Quelle: Ausgabe 01 / 2015 | Seite 3 | ID 43127455