· Fachbeitrag · Laborabrechnung
Umgang mit dem neuen BEL II - 2014: Antworten auf wichtige Einzelfragen
| Seit dem 1. April 2014 ist das neue BEL II - 2014 in Kraft. AAZ hat bereits umfassend dazu berichtet. Doch auch bei intensiver Beschäftigung mit dem Thema kommen einige Fragen erst im Praxisalltag auf. Das zeigen viele Leseranfragen, die wir in jüngster Zeit erhalten haben. Einige besonders interessante Fragen haben wir aufgegriffen und geben Antworten darauf. |
Aufbewahrung der Konformitätserklärung
Frage:„Muss die Konformitätserklärung fünf Jahre in der Praxis aufbewahrt werden oder reicht es, wenn der Patient diese aufbewahrt?“
Antwort: In § 4 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II - 2014 steht, dass zu der Rechnung der zahntechnischen Leistungen eine Kopie der Konformitätserklärung beigefügt werden muss. Das Original dieser Erklärung muss der Hersteller des Zahnersatzes - also das Labor - fünf Jahre aufbewahren. Diese Anforderung stammt aus dem Medizinproduktegesetz (§ 7 Abs. 5). Rückschluss: Ist der Praxis ein Eigenlabor angegliedert, hat die Praxis die Originale aufzubewahren - in Papierform oder digital. Statt dem Patienten einer Kopie mitzuschicken, kann die Konformitätserklärung auch auf der Rechnung gedruckt werden.
PRAXISHINWEIS | Scannen Sie Konformitätserklärungen aus dem Fremdlabor und speichern Sie diese im Archiv der Praxissoftware. Somit ist gewährleistet, dass auch im Falle des Wegfalls des Labors dem Gesetz entsprochen werden kann. |
Abrechnung gefräste Vollgusskronen
Frage:„Sind gefräste Vollgusskronen nach BEB oder BEL berechenbar?“
Antwort: Die Positionen rund um die Kronen- und Teilkronenversorgung ist im BEL II - 2014 präzisiert worden. Hier ist eindeutig die Herstellungsart festgelegt. Im BEL II - 2014 sind Kronen, Teilkronen und Teleskopkronen enthalten, die im Gussverfahren hergestellt werden. Alle Kronen aus anderen Herstellungsverfahren - wie zum Beispiel gefräste oder gepresste Kronen - sind nicht im BEL enthalten. Somit sind diese Kronen nach der BEB zu berechnen - völlig unabhängig davon, ob diese Kronen verblendet sind oder nicht.
Frage: „Kann die gefräste Krone auch über BEL abgerechnet werden, indem sie als Gusskrone bezeichnet wird?“
Antwort: Laut § 3 Abs. 3 der einleitenden Bestimmungen der BEL II 2014 hat die Rechnung den kaufmännischen Grundsätzen zu entsprechen. Das heißt: Sind die Kronen gepresst oder gefräst, sind sie nicht als Gusskronen zu deklarieren, auch wenn man dem Patienten Mehrkosten ersparen möchte.
Frage:„Wer entscheidet, ob die Krone gefräst, gepresst oder gegossen werden soll?“
Antwort: Die Indikation für die Krone liegt beim Zahnarzt. Welche Art der Krone hergestellt werden soll, entscheidet der Patient. Vor dem Beginn der Behandlung bekommt der Patient einen Heil- und Kostenplan und eine Kostenzusammenstellung. Mit diesen Informationen entscheidet er sich individuell für seinen Zahnersatz.
Abrechnung Mittelwertartikulator
Frage: „Darf die L.-Nr. 012 0 (Mittelwertartikulator) nur einmal je ZE-Arbeit abgerechnet werden?“
Die L.-Nr. 012 0 ist einmal je Fall abrechenbar. Ausnahme: Es muss ein neuer Abdruck oder ein neuer Biss genommen werden. Dann ist der Mittelwertartikulator nochmals abrechenbar.
Formteil nach BEB?
Frage:„Kann ich die BEB 1404 (Formteil) ansetzen, wenn Einzelkronen gleichartig gefertigt werden?“
Antwort: Im BEL II ist die L-Nr. 032 0 (Formteil) für die Herstellung von provisorischen Brücken und provisorischen Kronen enthalten. Diese BEL-Position darf allerdings erst berechnet werden, wenn mindestens drei benachbarte Zähne versorgt werden. Fertigen Sie nur eine Krone als gleichartige Versorgung an und benötigen Sie ein Formteil für die Herstellung des Provisoriums, müssen Sie auf die BEB zurückgreifen.
Abrechnung Gesichtsbogen
Frage: „Bisher haben wir den Gesichtsbogen immer privat abgerechnet und bei Regelversorgung dem Patienten eine separate Rechnung geschrieben. Was gilt seit dem 1. April 2014?“
Antwort: Hier finden wir ein eindeutiges Beispiel dafür, dass im neuen BEL II - 2014 zwischen Erläuterungen zum Leistungsinhalt und zur Abrechnung differenziert wurde. Die Position 012 0 - Mittelwertartikulator - hat den Leistungstext „Modellpaar in Mittelwertartikulator montieren“. Hinzugefügt wurde in den Erläuterungen zur Abrechnung der Hinweis: „Die Montage eines Modellpaares in einem Artikulator von Systemteilen (Gesichtsbogen) ist nicht nach L-Nr. 0120 abrechenbar.“
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Montage eines Modellpaares in einen teil- oder volladjustierbaren Artikulator nicht nach BEL II abrechnungsfähig ist. Somit ist klar, dass die Abrechnung - sobald ein Gesichtsbogen genommen wurde - nach BEB zu erfolgen hat. Für den Zahnarzt bedeutet dies auch, dass sein Honorar aus der GOZ (Nrn. 8000 ff.) anzusetzen ist.
Frage:„Verändert der Gesichtsbogen die Art der Versorgung oder bleibt die Arbeit Regelversorgung?“
Antwort: Die KZBV vertritt die Auffassung, dass die Verwendung eines Artikulators, der nicht nach BEL-II abgerechnet werden kann, keinen Einfluss auf die Abrechnung anderer BEL-II-Leistungen nimmt. Wird zum Beispiel eine unverblendete Vollgusskrone 47 im individuellen Artikulator hergestellt, so bleibt die Abrechnung der Modelle und der Krone unverändert. Lediglich das Einstellen in den Mittelwertartikulator entfällt.
Eine Regelversorgung sieht vor, dass die Modelle in einem Mittelwertartikulator montiert sind. Ein Mittelwertartikulator bietet keine individuelle Einstellung an. Hier werden Modelle nach vorherbestimmten Mittelwerten zueinander eingestellt; im teil- oder volladjustierten Artikulator werden die Modelle nach patientenindividuellen Werten eingestellt.
Nur eine Rechnung zulässig?
Frage:„Unser Fremdlabor hat uns gesagt, dass es keine zweite Rechnung (zum Beispiel für Gesichtsbogen) mehr erstellen darf (bei einer RV); es müsse alles auf eine Rechnung. Ist das so richtig?“
Antwort: Laut § 3 Abs. 3 der BEL II sind alle tatsächlich erbrachten Leistungen in einer Rechnung aufzuführen. Somit ist gewährleistet, dass die Rechnungen versorgungskonform erstellt werden.
Einen Sonderfall stellt jedoch die Versorgung mit einem Aufbissbehelf oder einer Schiene dar: Werden diese in einem individuellem Artikulator gefertigt oder wurden die Modelle mithilfe eines Gesichtsbogens übertragen, geht die Ausführung der Schienenherstellung über den Leistungsumfang der L-Nrn. 4010 bis 4030 hinaus und muss gesondert berechnet werden. Hier bekommt der Patient eine gesonderte Rechnung über den Mehraufwand. Die Modelle und die Kosten für die Schiene werden über die KZV abgedeckt. Denken Sie vorab an die Vereinbarung mit dem Patienten!
PRAXISHINWEIS | Hier gibt es gegenwärtig Probleme in der Auslegung. Die soeben dargestellte Ausnahme ist die zurzeit einzig anwendbare. Sie findet sich jedoch (noch) nicht in den gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen oder Rundschreiben der KZBV bzw. des VDZI. |
Lösungshilfe auch bei Härtefällen?
Frage: „Kann die L-Nr. 210 0 (Lösungshilfe für Kombinationszahnersatz) bei Härtefällen berechnet werden?e“
Antwort: Die L-Nr. 210 0 ist auch bei Härtefällen abrechenbar, wenn die Regelversorgung eine Metallbasis vorsieht. Neu in der BEL II - 2014 ist, dass in dem seltenen Fall, wenn im Unterkiefer kein Sublingualbügel gestaltet werden kann, neben der L-Nr. 2100 die fortlaufende Klammer (L-Nr. 2021), die Kralle (L-Nr. 2025) sowie gegossene Metallkauflächen (L-Nr. 2083) in Ansatz gebracht werden können.
Suprakonstruktion als Ausnahmefall - jetzt über BEL?
Frage: „Suprakonstruktionen bzw. Implantatversorgungen können im Ausnahmefall als Regelversorgung über BEMA abgerechnet werden. Wird dann als Abrechnungsgrundlage für die zahntechnischen Leistungen das BEL verwendet? Was ist zu beachten?“
Antwort: Für eine Suprakonstruktion/Implantatversorgung im Ausnahmefall gibt es im BEMA die Gebührenpositionen 20ai etc. Sollte eine Implantatversorgung als Regelversorgung eingestuft werden, so muss
- die Versorgung tatsächlich als Ausnahmeindikation von der Krankenkasse genehmigt sein,
- die Versorgung tatsächlich als Regelversorgung im Labor gefertigt werden
- ohne/bzw. mit vestibulärer Verblendung
- ohne Gesichtsbogen einartikuliert im Mittelwertartikulator
- als Gusskrone
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, gelten als Abrechnungsgrundlage der BEMA und das BEL. Bei zusätzlichen Leistungen - sei es ein Gesichtsbogen oder auch die Vollverblendung - ist diese Versorgung gleichartig und dann gilt die GOZ und die BEB. In diesem Fall würde nur das Provisorium über die BEMA-Nr. 19i abgerechnet werden.
Unterschied zwischen Weich- und Sonderkunststoff?
Frage:„Die L-Nr. 7122 - Verarbeitung von Sonderkunststoff - wurde neu in das BEL II - 2014 aufgenommen. Was ist der Unterschied zwischen Weich- und Sonderkunststoff?“
Antwort: Mit der neuen L-Nr. 7122 soll der Verarbeitung von Sonderkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung von KFO-Apparaturen Rechnung getragen werden. Abgerechnet werden darf diese Position nur nach zahnärztlicher Indikationsstellung. Auf diese Weise soll eine strenge Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots sichergestellt werden. Sonderkunststoffe werden eingesetzt bei Patienten mit nachgewiesenen allergischen Reaktionen, Nierenproblemen etc.
Weichkunststoffe werden bei Herstellung von KFO-Geräten verwendet - manchmal um den Patienten an die Apparatur zu gewöhnen oder auch bei empfindsamen Mundboden.
Für die Anfertigung und Wiederherstellung von Schienen und herausnehmbarem Zahnersatz ist die L-Nr. 3821 (Weichkunststoff) oder L-Nr. 3822 (Sonderkunststoff) im BEL II verzeichnet. Für die Verwendung von Sonderkunststoff ist auch hier eine zahnärztliche Indikation notwendig. Diese Positionen sind einmal je Prothese bzw. je Schiene zu berechnen. Das Material ist im Übrigen zusätzlich berechenbar.