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  • · Zahntechnik

    Zusammenarbeit mit dem Praxis- oder Fremdlabor: Laborauftrag und Rechnungslegung

    Bild: ©Shutterbug 75 - pixabay.com

    von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de

    | Prothetische Versorgungen zählen in der Zahnarztpraxis zum Tagesgeschäft. Zahnärzte sind nicht nur dazu verpflichtet, Eingangsrechnungen bzw. Auslagennachweise für zahntechnische Kosten vom Partnerlabor auf deren Richtigkeit zu überprüfen ( AAZ 05/2022, Seite 5 ff.), sie müssen auch die zugehörigen zahnärztlichen Leistungen korrekt gegenüber dem Patienten bzw. dem Kostenträger abrechnen. Viele Praxisteams sind mit der zahntechnischen Abrechnung weniger vertraut als z. B. mit dem BEMA. Dieser Beitrag erläutert, worauf es beim Laborauftrag und der Rechnungslegung ankommt. |

    Laborauftrag

    Der Zahntechniker ist bei Sachleistungen und Regelversorgungen an das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis (BEL II) gebunden. Nach Auffassung der KZBV haben der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in den Einleitenden Bestimmungen des BEL II festgelegt, dass der Zahnarzt gehalten sei, für die Auftragsvergabe „dem zahntechnischen Labor den Versichertenstatus (GKV) und im Falle der Versorgung mit Zahnersatz die genehmigten Befundnummern mitzuteilen“ (BEL II ‒ 2014, § 1 Abs. 3 [Auftragsvergabe des Zahnarztes an den Zahntechniker]). Die KZBV vertritt jedoch die Auffassung, dass Regelungen, die die Auftragsvergabe des Zahnarztes an das Labor betreffen und dem Zahnarzt bestimmte Mitteilungspflichten auferlegen, nicht von den Partnern des BEL II getroffen werden können. Eine Übermittlung von Befundnummern ist daher nicht erforderlich.

    Rechnungslegung zahntechnischer Leistungen

    Jeder im Labor gefertigte Zahnersatz ist zunächst vom Labor gegenüber der Praxis abzurechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versorgung im Praxislabor oder im Fremdlabor gefertigt wurde. Die Praxis rechnet dann ihrerseits gegenüber dem Kostenträger (bzw. dem Patienten) ab.