· Fachbeitrag · Laborabrechnung
Zahntechnik im Behandlungszimmer (Teil 1): Abrechnung von Inlays und Teilkronen
| Die Abrechnung zahntechnischer Leistungen ist komplex und stellt viele vor Probleme. Um diese Komplexität zumindest ein wenig aufzulösen, startet AAZ mit diesem Beitrag eine Serie zur Abrechnung zahntechnischer Leistungen. |
Was macht die Abrechnung der Zahntechnik so komplex?
Die zurzeit geltende BEL II-2014 besteht aus rund 155 gelisteten Positionen. Diese gelten für GKV-Patienten im Falle einer Regelversorgung. Bei Abrechnungen von gleich- oder andersartigen Versorgungen greift auch die BEB mit ca. 800 zahntechnischen verzeichneten Leistungen. Bei dieser Vielzahl der gelisteten Positionen sollte man doch meinen, dass jeder Arbeitsschritt erfasst ist. Doch wie auch in der GOZ ist die Einordnung nicht immer eindeutig und die Verzeichnisse sind nicht abschließend, da die Entwicklung neuer Verfahren immer weiter geht.
Auch die sogenannten „Chairside“-Leistungen, also Leistungen, die der Zahnarzt oder das zahnmedizinische Fachpersonal direkt am Behandlungsstuhl erbringen, sind teilweise nicht erfasst. Diese Leistungen sollten jedoch nicht unbeachtet bleiben, da sie auf längere Zeit gesehen zu beachtlichen Umsätzen führen können. Berechnungsgrundlage der Chairside-Leistungen ist § 9 Abs. 1 der GOZ: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“
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