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  • · Fachbeitrag · Materialkosten

    Blutstillung bei Präparation ‒ wie sind bei Privatpatienten die Kosten für den Easy Tip abrechenbar?

    beantwortet von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

    | FRAGE: „Bei einem privat versicherten Patienten wurde während der Präparation eine Blutung mittels Laser gestillt. Bis dato habe ich dafür die Nr. 2030 GOZ mit erhöhtem Faktor zzgl. Materialkosten für den Easy Tip (Zumutbarkeitsgrenze) abgerechnet. Heute kommen mir Zweifel, ob das so richtig ist. Sollte diese Leistung nicht analog berechnet werden? Wenn ja, mit oder ohne Materialkosten (der Easy Tip kostet ein kleines Vermögen)?“ |

     

    Antwort: Sie beschreiben die Blutstillung während einer Präparation mittels Laser unter Anwendung von Easy Tip. Die Höhe der Materialkosten wird nicht genannt. Davon ausgehend, dass es sich um die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung handelt, ist die Berechnung nach Nr. 2030 GOZ korrekt. Die Anwendung des Lasers als Zuschlag nach Nr. 0120 GOZ ist mit der Nr. 2030 GOZ nicht kombinierbar. Der dadurch entstandene zusätzliche Aufwand sollte über den erhöhten Steigerungsfaktor abgebildet werden. Materialkosten sind im Zusammenhang mit der Nr. 2030 GOZ nicht ansatzfähig.

     

    MERKE | Ob Materialkosten separat abrechenbar sind, hängt u. a. von deren Höhe sowie vom Steigerungsfaktor der berechneten Leistung ab (vgl. AAZ 03/2018, Seite 10 ff.). Der Bundesgerichtshof sieht Materialkosten dann separat berechnungsfähig an, wenn die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (Urteil vom 27.05.2004, Az. III ZR 264/03). Laut Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist die Zumutbarkeitsgrenze erreicht, wenn die Materialkosten den 1,0-fachen Satz überschreiten. Ausgenommen sind Materialien, die laut GOZ separat berechnungsfähig sind.